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L72003 Beschaffung Vergabe NiederösterreichNorm
BVergG 2006 §3 Abs1 Z3;Rechtssatz
Im vorliegenden vergaberechtlichen Nachprüfungsverfahren ist die Bfin eine "Auftraggebergemeinschaft", bestehend aus einer Marktgemeinde und zwei Kapitalgesellschaften. Mit der Frage, ob die Bfin Auftraggeber iSd § 1 Abs. 1 NÖ LVergabenachprüfungsG 2003 ist, hat sich die Behörde nicht auseinander gesetzt (vgl. § 3 Abs. 1 Z. 3 BVergG 2006). Dies ändert zwar nichts an der Zulässigkeit der vorliegenden Beschwerde, weil diese auch dann gegeben ist, wenn die Eigenschaft als Auftraggeber fehlen sollte, zumal sowohl der Marktgemeinde als auch den beiden Kapitalgesellschaften jeweils Rechtspersönlichkeit zukommt. Mangels entsprechender Feststellungen zu den beiden Kapitalgesellschaften lässt sich aber nicht beurteilen, ob diese gemeinsam mit der Marktgemeinde einen öffentlichen Auftraggeber iSd § 1 NÖ LVergabenachprüfungsG 2003 darstellen, deren Entscheidung in den Geltungsbereich des NÖ LVergabenachprüfungsG 2003 fällt, und ob daher der Nachprüfungsantrag zulässig war. Schon deshalb ist der Bescheid mit einem wesentlichen Verfahrensmangel behaftet.Im vorliegenden vergaberechtlichen Nachprüfungsverfahren ist die Bfin eine "Auftraggebergemeinschaft", bestehend aus einer Marktgemeinde und zwei Kapitalgesellschaften. Mit der Frage, ob die Bfin Auftraggeber iSd Paragraph eins, Absatz eins, NÖ LVergabenachprüfungsG 2003 ist, hat sich die Behörde nicht auseinander gesetzt vergleiche Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer 3, BVergG 2006). Dies ändert zwar nichts an der Zulässigkeit der vorliegenden Beschwerde, weil diese auch dann gegeben ist, wenn die Eigenschaft als Auftraggeber fehlen sollte, zumal sowohl der Marktgemeinde als auch den beiden Kapitalgesellschaften jeweils Rechtspersönlichkeit zukommt. Mangels entsprechender Feststellungen zu den beiden Kapitalgesellschaften lässt sich aber nicht beurteilen, ob diese gemeinsam mit der Marktgemeinde einen öffentlichen Auftraggeber iSd Paragraph eins, NÖ LVergabenachprüfungsG 2003 darstellen, deren Entscheidung in den Geltungsbereich des NÖ LVergabenachprüfungsG 2003 fällt, und ob daher der Nachprüfungsantrag zulässig war. Schon deshalb ist der Bescheid mit einem wesentlichen Verfahrensmangel behaftet.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2012:2008040054.X01Im RIS seit
30.10.2012Zuletzt aktualisiert am
22.11.2012