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L72004 Beschaffung Vergabe OberösterreichNorm
BVergG 2006 §312 Abs2;Rechtssatz
Das BVergG 2006, BGBl. I Nr. 17/2006, enthält in § 331 Abs. 4 eine im Wesentlichen dem § 12 Abs. 4 OÖ LVergRG 2006 entsprechende Bestimmung, die Zuständigkeitsvorschriften des § 312 Abs. 2 bis 5 BVergG 2006 entsprechen im Wesentlichen jenen des § 2 Abs. 3 bis 6 OÖ LVergRG 2006. Nach den Gesetzesmaterialien zu § 312 BVergG 2006 (1171 BlgNR XXII. GP, S. 133) enthält diese Bestimmung eine - abschließende - Regelung der materiellen Kompetenzen des Bundesvergabeamtes, sodass dieses insbesondere nicht zuständig sei, andere als die in der genannten Vorschrift vorgesehenen Feststellungsbescheide zu erlassen (vgl. demgegenüber das E vom 26. November 2010, 2007/04/0162, das aber noch zur Rechtslage des BVergG 2002 erging). Ausgehend davon ist auch die im OÖ LVergRG 2006 normierte Feststellungskompetenz abschließend geregelt: Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich ist daher im Rahmen des Vergabekontrollverfahrens nicht zuständig, andere als die im OÖ LVergRG 2006 (siehe § 2 leg. cit.) vorgesehenen Feststellungsbescheide zu erlassen (vgl. zum Ganzen auch das zum Bgld LVergRG 2006 ergangene E vom 14. März 2012, 2008/04/0228).Das BVergG 2006, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 17 aus 2006,, enthält in Paragraph 331, Absatz 4, eine im Wesentlichen dem Paragraph 12, Absatz 4, OÖ LVergRG 2006 entsprechende Bestimmung, die Zuständigkeitsvorschriften des Paragraph 312, Absatz 2 bis 5 BVergG 2006 entsprechen im Wesentlichen jenen des Paragraph 2, Absatz 3 bis 6 OÖ LVergRG 2006. Nach den Gesetzesmaterialien zu Paragraph 312, BVergG 2006 (1171 BlgNR römisch 22 . GP, Sitzung 133) enthält diese Bestimmung eine - abschließende - Regelung der materiellen Kompetenzen des Bundesvergabeamtes, sodass dieses insbesondere nicht zuständig sei, andere als die in der genannten Vorschrift vorgesehenen Feststellungsbescheide zu erlassen vergleiche demgegenüber das E vom 26. November 2010, 2007/04/0162, das aber noch zur Rechtslage des BVergG 2002 erging). Ausgehend davon ist auch die im OÖ LVergRG 2006 normierte Feststellungskompetenz abschließend geregelt: Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich ist daher im Rahmen des Vergabekontrollverfahrens nicht zuständig, andere als die im OÖ LVergRG 2006 (siehe Paragraph 2, leg. cit.) vorgesehenen Feststellungsbescheide zu erlassen vergleiche zum Ganzen auch das zum Bgld LVergRG 2006 ergangene E vom 14. März 2012, 2008/04/0228).
Schlagworte
Auslegung Anwendung der Auslegungsmethoden Verhältnis der wörtlichen Auslegung zur teleologischen und historischen Auslegung Bedeutung der Gesetzesmaterialien VwRallg3/2/2European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2012:2008040045.X02Im RIS seit
30.10.2012Zuletzt aktualisiert am
22.11.2012