RS Vwgh 2012/9/25 2008/04/0045

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Veröffentlicht am 25.09.2012
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Index

L72004 Beschaffung Vergabe Oberösterreich
001 Verwaltungsrecht allgemein
10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §62;
LVergRG OÖ 2006 §24 Abs1;
LVergRG OÖ 2006 §24 Abs2;
LVergRG OÖ 2006 §24 Abs3;
VwGG §62 Abs1;
VwRallg;

Rechtssatz

Für den Beginn der Rechtswirksamkeit eines Erkenntnisses des Verwaltungsgerichtshofes ist nicht dessen Entscheidungsdatum maßgebend (die Behörde stellte darauf ab, von wann das Erkenntnis "stammt"), sondern vielmehr der Zeitpunkt der Erlassung des Erkenntnisses (vgl. dazu etwa Oberndorfer, Die österreichische Verwaltungsgerichtsbarkeit, S. 181, mit Verweis auf VwSlg. 8798/1975, und den B vom 24. Februar 1986, 86/10/0015, sowie die gemäß § 62 Abs. 1 VwGG auch für Entscheidungen des Verwaltungsgerichtshofes maßgebende Judikatur zu § 62 AVG, wonach die Erlassung von Bescheiden auch von Kollegialbehörden erst durch die Zustellung bzw. Verkündung des Bescheides erfolgt, so etwa die Erkenntnisse vom 27. September 2007, 2004/11/0126, und vom 28. Oktober 2008, 2008/05/0097). Da im vorliegenden Fall das Erkenntnis vom 30. November 2006 durch seine Zustellung an die Parteien am 29. Dezember 2006 erlassen wurde, erfolgte die mit diesem Erkenntnis ausgesprochene Aufhebung des Bescheides der belangten Behörde erst nach dem Inkrafttreten des OÖ LVergRG 2006 am 21. Dezember 2006. Die Behörde hatte daher gemäß § 24 Abs. 3 leg. cit. (dieser stellt eine lex specialis gegenüber § 24 Abs. 2 erster Satz leg. cit. dar) im gegenständlichen Verfahren nach den Bestimmungen des OÖ LVergRG 2006 vorzugehen.Für den Beginn der Rechtswirksamkeit eines Erkenntnisses des Verwaltungsgerichtshofes ist nicht dessen Entscheidungsdatum maßgebend (die Behörde stellte darauf ab, von wann das Erkenntnis "stammt"), sondern vielmehr der Zeitpunkt der Erlassung des Erkenntnisses vergleiche dazu etwa Oberndorfer, Die österreichische Verwaltungsgerichtsbarkeit, Sitzung 181, mit Verweis auf VwSlg. 8798/1975, und den B vom 24. Februar 1986, 86/10/0015, sowie die gemäß Paragraph 62, Absatz eins, VwGG auch für Entscheidungen des Verwaltungsgerichtshofes maßgebende Judikatur zu Paragraph 62, AVG, wonach die Erlassung von Bescheiden auch von Kollegialbehörden erst durch die Zustellung bzw. Verkündung des Bescheides erfolgt, so etwa die Erkenntnisse vom 27. September 2007, 2004/11/0126, und vom 28. Oktober 2008, 2008/05/0097). Da im vorliegenden Fall das Erkenntnis vom 30. November 2006 durch seine Zustellung an die Parteien am 29. Dezember 2006 erlassen wurde, erfolgte die mit diesem Erkenntnis ausgesprochene Aufhebung des Bescheides der belangten Behörde erst nach dem Inkrafttreten des OÖ LVergRG 2006 am 21. Dezember 2006. Die Behörde hatte daher gemäß Paragraph 24, Absatz 3, leg. cit. (dieser stellt eine lex specialis gegenüber Paragraph 24, Absatz 2, erster Satz leg. cit. dar) im gegenständlichen Verfahren nach den Bestimmungen des OÖ LVergRG 2006 vorzugehen.

Schlagworte

Anzuwendendes Recht Maßgebende Rechtslage VwRallg2

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2012:2008040045.X01

Im RIS seit

30.10.2012

Zuletzt aktualisiert am

22.11.2012
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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