Index
10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
AVG §41 Abs1;Rechtssatz
Eine Versäumung einer mündlichen Verhandlung nach § 71 Abs. 1 AVG tritt dann nicht ein, wenn die Partei (um eine solche handelt es sich im vorliegenden Fall auf Grund einer beschränkten Parteistellung nach § 359b GewO 1994) nicht oder nicht ordnungsgemäß geladen wurde.Eine Versäumung einer mündlichen Verhandlung nach Paragraph 71, Absatz eins, AVG tritt dann nicht ein, wenn die Partei (um eine solche handelt es sich im vorliegenden Fall auf Grund einer beschränkten Parteistellung nach Paragraph 359 b, GewO 1994) nicht oder nicht ordnungsgemäß geladen wurde.
Schlagworte
Gewerberecht Nachbar übergangenerEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2012:2010040095.X02Im RIS seit
29.10.2012Zuletzt aktualisiert am
22.11.2012