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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AVG §37;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 2005/04/0087 E 28. März 2008 RS 2Stammrechtssatz
Im Beschwerdefall kommt der Beschwerdeführerin bereits auf Grund ihrer Stellung als Nachbarin der gegenständlichen Betriebsanlage die beschränkte Parteistellung im Verfahren gemäß § 359b Abs. 1 GewO 1994 zu. Das Erheben von Einwendungen zum Zwecke der Aufrechterhaltung dieser Parteistellung ist gemäß § 42 Abs. 1 AVG nur dann notwendig, wenn eine mündliche Verhandlung, deren Kundmachung der letztgenannten Vorschrift entspricht, durchgeführt wird. Nur im Fall der Durchführung einer ordnungsgemäß kundgemachten Verhandlung konnte die Beschwerdeführerin ihre beschränkte Parteistellung wieder verlieren (vgl. zur mündlichen Verhandlung als Voraussetzung für den Eintritt der Präklusionsfolgen etwa Hengstschläger/Leeb, AVG, Rz 3 zu § 42).Im Beschwerdefall kommt der Beschwerdeführerin bereits auf Grund ihrer Stellung als Nachbarin der gegenständlichen Betriebsanlage die beschränkte Parteistellung im Verfahren gemäß Paragraph 359 b, Absatz eins, GewO 1994 zu. Das Erheben von Einwendungen zum Zwecke der Aufrechterhaltung dieser Parteistellung ist gemäß Paragraph 42, Absatz eins, AVG nur dann notwendig, wenn eine mündliche Verhandlung, deren Kundmachung der letztgenannten Vorschrift entspricht, durchgeführt wird. Nur im Fall der Durchführung einer ordnungsgemäß kundgemachten Verhandlung konnte die Beschwerdeführerin ihre beschränkte Parteistellung wieder verlieren vergleiche zur mündlichen Verhandlung als Voraussetzung für den Eintritt der Präklusionsfolgen etwa Hengstschläger/Leeb, AVG, Rz 3 zu Paragraph 42,).
Schlagworte
Gewerberecht Nachbar übergangener Übergangene ParteiEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2012:2010040095.X01Im RIS seit
29.10.2012Zuletzt aktualisiert am
22.11.2012