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58/02 EnergierechtNorm
MinroG 1999 §119 Abs5;Rechtssatz
Aus den §§ 30 Abs. 1 und 30c Abs. 1 WRG 1959 ergibt sich, dass die wasserrechtlichen Vorschriften hinsichtlich des Grundwassers eine schrittweise Reduzierung der Verschmutzung und die Verhinderung einer weiteren Verschmutzung anstreben. Vor diesem Hintergrund widerspräche die Ansicht, Sicherungsmaßnahmen (§ 179 Abs. 2 MinroG 1999) dürften erst ergriffen werden, wenn Beeinträchtigungen schon tatsächlich vorlägen, den Wertungen des (in § 179 Abs. 2 iVm § 119 Abs. 5 MinroG 1999 verwiesenen) WRG 1959.Aus den Paragraphen 30, Absatz eins und 30 c Absatz eins, WRG 1959 ergibt sich, dass die wasserrechtlichen Vorschriften hinsichtlich des Grundwassers eine schrittweise Reduzierung der Verschmutzung und die Verhinderung einer weiteren Verschmutzung anstreben. Vor diesem Hintergrund widerspräche die Ansicht, Sicherungsmaßnahmen (Paragraph 179, Absatz 2, MinroG 1999) dürften erst ergriffen werden, wenn Beeinträchtigungen schon tatsächlich vorlägen, den Wertungen des (in Paragraph 179, Absatz 2, in Verbindung mit Paragraph 119, Absatz 5, MinroG 1999 verwiesenen) WRG 1959.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2012:2008040158.X03Im RIS seit
02.11.2012Zuletzt aktualisiert am
02.09.2015