RS Vwgh 2012/9/26 2008/04/0158

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 26.09.2012
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Index

58/02 Energierecht
81/01 Wasserrechtsgesetz

Norm

MinroG 1999 §119 Abs5;
MinroG 1999 §179 Abs2;
WRG 1959 §30 Abs1;
WRG 1959 §30c Abs1;
  1. WRG 1959 § 30 heute
  2. WRG 1959 § 30 gültig ab 22.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 82/2003
  3. WRG 1959 § 30 gültig von 01.10.1997 bis 21.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 74/1997
  4. WRG 1959 § 30 gültig von 01.07.1990 bis 30.09.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 252/1990
  1. WRG 1959 § 30c heute
  2. WRG 1959 § 30c gültig ab 31.03.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 14/2011
  3. WRG 1959 § 30c gültig von 11.08.2005 bis 30.03.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2005
  4. WRG 1959 § 30c gültig von 22.12.2003 bis 10.08.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 82/2003

Rechtssatz

Die Bestimmung des § 179 Abs. 2 MinroG 1999 differenziert zwischen den einzelnen Schutzgütern: Bei den Schutzgütern "Leben oder Gesundheit von fremden Personen" sowie "fremde Sachen, besonders Gebäude, Straßen, Eisenbahnen, Wasserversorgungs- und Energieversorgungsanlagen" stellt die Bestimmung darauf ab, dass diese gefährdet werden oder eine Gefährdung zu befürchten ist. Bereits eine mögliche Gefährdung oder eine mögliche Belästigung rechtfertigt ein Einschreiten der Behörde. Hinsichtlich des zumutbaren Maßes der Beeinträchtigung von Gewässern, bei deren Vorliegen die Behörde Sicherheitsmaßnahmen zu setzen hat, verweist § 179 Abs. 2 MinroG 1999 auf § 119 Abs. 5 leg. cit. Danach ergibt sich das zumutbare Maß aus den wasserrechtlichen Vorschriften.Die Bestimmung des Paragraph 179, Absatz 2, MinroG 1999 differenziert zwischen den einzelnen Schutzgütern: Bei den Schutzgütern "Leben oder Gesundheit von fremden Personen" sowie "fremde Sachen, besonders Gebäude, Straßen, Eisenbahnen, Wasserversorgungs- und Energieversorgungsanlagen" stellt die Bestimmung darauf ab, dass diese gefährdet werden oder eine Gefährdung zu befürchten ist. Bereits eine mögliche Gefährdung oder eine mögliche Belästigung rechtfertigt ein Einschreiten der Behörde. Hinsichtlich des zumutbaren Maßes der Beeinträchtigung von Gewässern, bei deren Vorliegen die Behörde Sicherheitsmaßnahmen zu setzen hat, verweist Paragraph 179, Absatz 2, MinroG 1999 auf Paragraph 119, Absatz 5, leg. cit. Danach ergibt sich das zumutbare Maß aus den wasserrechtlichen Vorschriften.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2012:2008040158.X02

Im RIS seit

02.11.2012

Zuletzt aktualisiert am

02.09.2015
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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