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58/02 EnergierechtNorm
MinroG 1999 §119 Abs5;Rechtssatz
Die Bestimmung des § 179 Abs. 2 MinroG 1999 differenziert zwischen den einzelnen Schutzgütern: Bei den Schutzgütern "Leben oder Gesundheit von fremden Personen" sowie "fremde Sachen, besonders Gebäude, Straßen, Eisenbahnen, Wasserversorgungs- und Energieversorgungsanlagen" stellt die Bestimmung darauf ab, dass diese gefährdet werden oder eine Gefährdung zu befürchten ist. Bereits eine mögliche Gefährdung oder eine mögliche Belästigung rechtfertigt ein Einschreiten der Behörde. Hinsichtlich des zumutbaren Maßes der Beeinträchtigung von Gewässern, bei deren Vorliegen die Behörde Sicherheitsmaßnahmen zu setzen hat, verweist § 179 Abs. 2 MinroG 1999 auf § 119 Abs. 5 leg. cit. Danach ergibt sich das zumutbare Maß aus den wasserrechtlichen Vorschriften.Die Bestimmung des Paragraph 179, Absatz 2, MinroG 1999 differenziert zwischen den einzelnen Schutzgütern: Bei den Schutzgütern "Leben oder Gesundheit von fremden Personen" sowie "fremde Sachen, besonders Gebäude, Straßen, Eisenbahnen, Wasserversorgungs- und Energieversorgungsanlagen" stellt die Bestimmung darauf ab, dass diese gefährdet werden oder eine Gefährdung zu befürchten ist. Bereits eine mögliche Gefährdung oder eine mögliche Belästigung rechtfertigt ein Einschreiten der Behörde. Hinsichtlich des zumutbaren Maßes der Beeinträchtigung von Gewässern, bei deren Vorliegen die Behörde Sicherheitsmaßnahmen zu setzen hat, verweist Paragraph 179, Absatz 2, MinroG 1999 auf Paragraph 119, Absatz 5, leg. cit. Danach ergibt sich das zumutbare Maß aus den wasserrechtlichen Vorschriften.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2012:2008040158.X02Im RIS seit
02.11.2012Zuletzt aktualisiert am
02.09.2015