RS Vwgh 2012/9/26 2008/04/0118

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 26.09.2012
beobachten
merken

Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
40/01 Verwaltungsverfahren
58/02 Energierecht
93 Eisenbahn

Norm

AVG §8;
EisenbahnG 1957 §43;
MinroG 1999 §116 Abs3 Z3;
MinroG 1999 §116 Abs3;
VwRallg;

Rechtssatz

Die Behörde kann nur jene subjektiven Rechte, die auf Interessen gründen, deren Schutz der Behörde durch das von ihr zu vollziehende Gesetz aufgegeben ist, berücksichtigen. Subjektive Rechte, welche nicht in die Zuständigkeit einer Verwaltungsbehörde fallen (mögen sie auch durch ein Gesetz aus demselben Kompetenzbereich geregelt sein), können nicht mit Erfolg in einem bestimmten Verfahren vor der zuständigen Behörde als subjektive Rechte geltend gemacht werden. Auf Grund des § 43 EisenbahnG 1957 konnte die Bfin daher eine Parteistellung im gegenständlichen Verfahren nach dem MinroG 1999 nicht erlangen (vgl. dazu auch das zur Parteistellung im Bauverfahren ergangene E vom 11. Mai 2010, 2007/05/0219).Die Behörde kann nur jene subjektiven Rechte, die auf Interessen gründen, deren Schutz der Behörde durch das von ihr zu vollziehende Gesetz aufgegeben ist, berücksichtigen. Subjektive Rechte, welche nicht in die Zuständigkeit einer Verwaltungsbehörde fallen (mögen sie auch durch ein Gesetz aus demselben Kompetenzbereich geregelt sein), können nicht mit Erfolg in einem bestimmten Verfahren vor der zuständigen Behörde als subjektive Rechte geltend gemacht werden. Auf Grund des Paragraph 43, EisenbahnG 1957 konnte die Bfin daher eine Parteistellung im gegenständlichen Verfahren nach dem MinroG 1999 nicht erlangen vergleiche dazu auch das zur Parteistellung im Bauverfahren ergangene E vom 11. Mai 2010, 2007/05/0219).

Schlagworte

Anzuwendendes Recht Maßgebende Rechtslage VwRallg2 Bergrecht

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2012:2008040118.X04

Im RIS seit

02.11.2012

Zuletzt aktualisiert am

22.11.2012
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten