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001 Verwaltungsrecht allgemeinRechtssatz
Die Behörde kann nur jene subjektiven Rechte, die auf Interessen gründen, deren Schutz der Behörde durch das von ihr zu vollziehende Gesetz aufgegeben ist, berücksichtigen. Subjektive Rechte, welche nicht in die Zuständigkeit einer Verwaltungsbehörde fallen (mögen sie auch durch ein Gesetz aus demselben Kompetenzbereich geregelt sein), können nicht mit Erfolg in einem bestimmten Verfahren vor der zuständigen Behörde als subjektive Rechte geltend gemacht werden. Auf Grund des § 43 EisenbahnG 1957 konnte die Bfin daher eine Parteistellung im gegenständlichen Verfahren nach dem MinroG 1999 nicht erlangen (vgl. dazu auch das zur Parteistellung im Bauverfahren ergangene E vom 11. Mai 2010, 2007/05/0219).Die Behörde kann nur jene subjektiven Rechte, die auf Interessen gründen, deren Schutz der Behörde durch das von ihr zu vollziehende Gesetz aufgegeben ist, berücksichtigen. Subjektive Rechte, welche nicht in die Zuständigkeit einer Verwaltungsbehörde fallen (mögen sie auch durch ein Gesetz aus demselben Kompetenzbereich geregelt sein), können nicht mit Erfolg in einem bestimmten Verfahren vor der zuständigen Behörde als subjektive Rechte geltend gemacht werden. Auf Grund des Paragraph 43, EisenbahnG 1957 konnte die Bfin daher eine Parteistellung im gegenständlichen Verfahren nach dem MinroG 1999 nicht erlangen vergleiche dazu auch das zur Parteistellung im Bauverfahren ergangene E vom 11. Mai 2010, 2007/05/0219).
Schlagworte
Anzuwendendes Recht Maßgebende Rechtslage VwRallg2 BergrechtEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2012:2008040118.X04Im RIS seit
02.11.2012Zuletzt aktualisiert am
22.11.2012