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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AVG §42 Abs1;Rechtssatz
An die Behörde gerichtete Erinnerungen bzw. Aufforderungen, ihrer amtswegigen Prüfungspflicht nachzukommen, Befürchtungen bzw. Vermutungen, der Genehmigungswerber werde in Überschreitung des Konsenses weitere Tätigkeiten entfalten bzw. sich nicht an die Vereinbarungen halten, sind ebenso wie bloße Hinweise auf die von der Behörde bei Genehmigung zu beachtenden Punkte jedoch nicht als geeignete Einwendungen zu werten (vgl. zur vergleichbaren Rechtslage der GewO 1994 etwa das E vom 10. Dezember 2009, 2005/04/0059).An die Behörde gerichtete Erinnerungen bzw. Aufforderungen, ihrer amtswegigen Prüfungspflicht nachzukommen, Befürchtungen bzw. Vermutungen, der Genehmigungswerber werde in Überschreitung des Konsenses weitere Tätigkeiten entfalten bzw. sich nicht an die Vereinbarungen halten, sind ebenso wie bloße Hinweise auf die von der Behörde bei Genehmigung zu beachtenden Punkte jedoch nicht als geeignete Einwendungen zu werten vergleiche zur vergleichbaren Rechtslage der GewO 1994 etwa das E vom 10. Dezember 2009, 2005/04/0059).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2012:2008040118.X02Im RIS seit
02.11.2012Zuletzt aktualisiert am
22.11.2012