RS Vwgh 2012/9/26 2008/04/0118

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 26.09.2012
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren
58/02 Energierecht

Norm

AVG §8;
MinroG 1999 §116 Abs1;
MinroG 1999 §116 Abs3 Z3;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 2004/04/0099 E 18. Mai 2005 RS 1 (hier: nur die ersten zwei Sätze)

Stammrechtssatz

Die den Nachbarn des Genehmigungsverfahrens eingeräumte Parteistellung vermittelt diesen das Recht, dass eine beantragte Genehmigung nur dann erteilt wird, wenn ihre durch das MinROG geschützten Interessen gewahrt bleiben. Sie haben Anspruch darauf, dass die Genehmigung eines Gewinnungsbetriebsplanes dann unterbleibt, wenn trotz Vorschreibung von Bedingungen oder Auflagen nicht im Sinne des § 116 Abs. 1 MinROG zu erwarten ist, dass sie durch den Aufschluss oder Abbau weder in ihrem Leben, in ihrer Gesundheit, in ihrem - dem Genehmigungswerber nicht zur Benützung überlassenen - Eigentum oder in ihren sonstigen dinglichen Rechten gefährdet noch in unzumutbarer Weise belästigt werden. Das MinROG räumt den Nachbarn jedoch kein subjektivöffentliches Recht darauf ein, dass unabhängig von einer konkreten Gefährdung oder Belästigung im dargestellten Sinn die Genehmigung wegen eines sonstigen - im MinROG verankerten - Genehmigungshindernisses unterbleibt; die Wahrnehmung solcher öffentlicher Interessen obliegt alleine der zur Vollziehung des MinROG berufenen Behörde (Hinweis E vom 30.6.2004, Zl. 2002/04/0027, und zur insoweit vergleichbaren Rechtslage nach den §§ 74 f GewO 1994 auch E vom 15.9.2004, Zlen. 2004/04/0142, 0143, und die dort zitierte Vorjudikatur).Die den Nachbarn des Genehmigungsverfahrens eingeräumte Parteistellung vermittelt diesen das Recht, dass eine beantragte Genehmigung nur dann erteilt wird, wenn ihre durch das MinROG geschützten Interessen gewahrt bleiben. Sie haben Anspruch darauf, dass die Genehmigung eines Gewinnungsbetriebsplanes dann unterbleibt, wenn trotz Vorschreibung von Bedingungen oder Auflagen nicht im Sinne des Paragraph 116, Absatz eins, MinROG zu erwarten ist, dass sie durch den Aufschluss oder Abbau weder in ihrem Leben, in ihrer Gesundheit, in ihrem - dem Genehmigungswerber nicht zur Benützung überlassenen - Eigentum oder in ihren sonstigen dinglichen Rechten gefährdet noch in unzumutbarer Weise belästigt werden. Das MinROG räumt den Nachbarn jedoch kein subjektivöffentliches Recht darauf ein, dass unabhängig von einer konkreten Gefährdung oder Belästigung im dargestellten Sinn die Genehmigung wegen eines sonstigen - im MinROG verankerten - Genehmigungshindernisses unterbleibt; die Wahrnehmung solcher öffentlicher Interessen obliegt alleine der zur Vollziehung des MinROG berufenen Behörde (Hinweis E vom 30.6.2004, Zl. 2002/04/0027, und zur insoweit vergleichbaren Rechtslage nach den Paragraphen 74, f GewO 1994 auch E vom 15.9.2004, Zlen. 2004/04/0142, 0143, und die dort zitierte Vorjudikatur).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2012:2008040118.X01

Im RIS seit

02.11.2012

Zuletzt aktualisiert am

22.11.2012
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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