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34 MonopoleNorm
AVG §37;Rechtssatz
Einer sachverständigen Äußerung zu einer im betreffenden Verfahren wesentlichen Sachfrage (hier: ob das Kartenspiel "Texas Hold'Em" als Glücksspiel unter das GSpG 1989 fällt) kommt nicht etwa deshalb keine Relevanz zu, weil sie in einem anderen Verfahren erstattet wurde (Hinweis E vom 5. Juli 1993, Zl. 92/10/0447). Die Behörde kann ohne weiteres das Beweis- und Erhebungsmaterial anderer Verfahren zu Beweiszwecken heranziehen, ohne neuerlich ein Ermittlungsverfahren durchführen zu müssen, allerdings unter Wahrung des Parteiengehörs im Sinn der §§ 37 und 45 Abs. 3 AVG (Hinweis E vom 2. Juli 1971, 393/71).Einer sachverständigen Äußerung zu einer im betreffenden Verfahren wesentlichen Sachfrage (hier: ob das Kartenspiel "Texas Hold'Em" als Glücksspiel unter das GSpG 1989 fällt) kommt nicht etwa deshalb keine Relevanz zu, weil sie in einem anderen Verfahren erstattet wurde (Hinweis E vom 5. Juli 1993, Zl. 92/10/0447). Die Behörde kann ohne weiteres das Beweis- und Erhebungsmaterial anderer Verfahren zu Beweiszwecken heranziehen, ohne neuerlich ein Ermittlungsverfahren durchführen zu müssen, allerdings unter Wahrung des Parteiengehörs im Sinn der Paragraphen 37 und 45 Absatz 3, AVG (Hinweis E vom 2. Juli 1971, 393/71).
Schlagworte
Gutachten Verwertung aus anderen Verfahren Parteiengehör Erhebungen Ermittlungsverfahren Beweismittel Sachverständigenbeweis Beweismittel Sachverständigengutachten Parteiengehör Parteiengehör Sachverständigengutachten Sachverhalt Sachverhaltsfeststellung Beweismittel SachverständigenbeweisEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2012:2008040117.X01Im RIS seit
02.11.2012Zuletzt aktualisiert am
23.03.2017