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50/01 GewerbeordnungNorm
GewO 1994 §74 Abs2;Rechtssatz
Unter der im § 79 Abs. 1 GewO 1994 geforderten Verhältnismäßigkeit von Auflagen ist die Relation zwischen einerseits dem mit der Erfüllung der Auflagen verbundenen Aufwand und andererseits dem damit gewonnenen Ausmaß an Schutz der nach § 74 Abs. 2 GewO 1994 wahrzunehmenden Interessen zu verstehen (Hinweis E vom 27. Jänner 1999, 98/04/0176).Unter der im Paragraph 79, Absatz eins, GewO 1994 geforderten Verhältnismäßigkeit von Auflagen ist die Relation zwischen einerseits dem mit der Erfüllung der Auflagen verbundenen Aufwand und andererseits dem damit gewonnenen Ausmaß an Schutz der nach Paragraph 74, Absatz 2, GewO 1994 wahrzunehmenden Interessen zu verstehen (Hinweis E vom 27. Jänner 1999, 98/04/0176).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2012:2007040151.X04Im RIS seit
26.10.2012Zuletzt aktualisiert am
02.09.2015