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L82000 BauordnungNorm
AVG §38;Rechtssatz
Die Vereinbarkeit von im gewerbebehördlichen Verfahren als Auflage vorgeschriebenen baulichen Maßnahmen mit baurechtlichen Vorschriften ist nicht als Vorfrage zu prüfen (Hinweis E vom 14. Oktober 1983, 83/04/0103, VwSlg. 11.188 A). Anderes gilt aber im Verfahren nach § 79 GewO 1994 zur Vorschreibung anderer oder zusätzlicher Auflagen, da die Behörde gemäß dem zweiten Satz des § 79 Abs. 1 GewO 1994 solche Auflagen nicht vorzuschreiben hat, wenn sie unverhältnismäßig sind, vor allem wenn der mit der Erfüllung der Auflagen verbundene Aufwand außer Verhältnis zu dem mit den Auflagen angestrebten Erfolg steht. Eine rechtliche Unmöglichkeit der Erfüllung einer solchen Auflage wäre im Rahmen dieser Verhältnismäßigkeitsprüfung zu berücksichtigen.Die Vereinbarkeit von im gewerbebehördlichen Verfahren als Auflage vorgeschriebenen baulichen Maßnahmen mit baurechtlichen Vorschriften ist nicht als Vorfrage zu prüfen (Hinweis E vom 14. Oktober 1983, 83/04/0103, VwSlg. 11.188 A). Anderes gilt aber im Verfahren nach Paragraph 79, GewO 1994 zur Vorschreibung anderer oder zusätzlicher Auflagen, da die Behörde gemäß dem zweiten Satz des Paragraph 79, Absatz eins, GewO 1994 solche Auflagen nicht vorzuschreiben hat, wenn sie unverhältnismäßig sind, vor allem wenn der mit der Erfüllung der Auflagen verbundene Aufwand außer Verhältnis zu dem mit den Auflagen angestrebten Erfolg steht. Eine rechtliche Unmöglichkeit der Erfüllung einer solchen Auflage wäre im Rahmen dieser Verhältnismäßigkeitsprüfung zu berücksichtigen.
Schlagworte
Auflagen BauRallg7European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2012:2007040151.X01Im RIS seit
26.10.2012Zuletzt aktualisiert am
02.09.2015