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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
BDG 1979 §92 Abs1 Z4;Rechtssatz
Nichtstattgebung - Abberufung von der Funktion des Rektors gemäß § 23 Abs. 5 UG 2002 - Mit dem angefochtenen Bescheid wurde der Beschwerdeführer gemäß § 23 Abs. 5 Universitätsgesetz 2002 von seiner Funktion als Rektor einer bestimmten Universität "aufgrund schwerer Pflichtverletzung und begründeten Vertrauensverlusts" mit sofortiger Wirkung abberufen. Soweit die belangte Behörde in ihrer Stellungnahme zum gegenständlichen Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung auf die hg. Rechtsprechung (zB. die hg. Beschlüsse vom 16. Februar 1994, Zl. AW 94/09/0002, oder vom 1. April 2005, Zl. AW 2004/09/0067, jeweils mwN) verweist, wonach einer Beschwerde, die sich gegen die Entlassung aus einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis richtet, die aufschiebende Wirkung nicht zuerkennt werden kann, ist dem entgegen zu halten, dass mit dem angefochtenen Bescheid kein öffentlich-rechtliches Dienstverhältnis beendet wurde (zur Rechtsstellung des Rektors vgl. Mayer in Mayer (Hrsg.) Kommentar UG², § 23 IV., sowie das hg. Erkenntnis vom 9. September 2009, Zl. 2008/10/0252) und im Übrigen der Verwaltungsgerichtshof von der erwähnten Rechtsprechung zwischenzeitig bereits abgegangen ist (vgl. etwa die hg. Beschlüsse vom 12. September 2007, Zl. AW 2007/09/0084, vom 10. November 2009, Zl. AW 2009/09/0076, sowie vom 16. März 2012, Zl. AW 2012/09/0003).Nichtstattgebung - Abberufung von der Funktion des Rektors gemäß Paragraph 23, Absatz 5, UG 2002 - Mit dem angefochtenen Bescheid wurde der Beschwerdeführer gemäß Paragraph 23, Absatz 5, Universitätsgesetz 2002 von seiner Funktion als Rektor einer bestimmten Universität "aufgrund schwerer Pflichtverletzung und begründeten Vertrauensverlusts" mit sofortiger Wirkung abberufen. Soweit die belangte Behörde in ihrer Stellungnahme zum gegenständlichen Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung auf die hg. Rechtsprechung (zB. die hg. Beschlüsse vom 16. Februar 1994, Zl. AW 94/09/0002, oder vom 1. April 2005, Zl. AW 2004/09/0067, jeweils mwN) verweist, wonach einer Beschwerde, die sich gegen die Entlassung aus einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis richtet, die aufschiebende Wirkung nicht zuerkennt werden kann, ist dem entgegen zu halten, dass mit dem angefochtenen Bescheid kein öffentlich-rechtliches Dienstverhältnis beendet wurde (zur Rechtsstellung des Rektors vergleiche Mayer in Mayer (Hrsg.) Kommentar UG², Paragraph 23, römisch vier., sowie das hg. Erkenntnis vom 9. September 2009, Zl. 2008/10/0252) und im Übrigen der Verwaltungsgerichtshof von der erwähnten Rechtsprechung zwischenzeitig bereits abgegangen ist vergleiche etwa die hg. Beschlüsse vom 12. September 2007, Zl. AW 2007/09/0084, vom 10. November 2009, Zl. AW 2009/09/0076, sowie vom 16. März 2012, Zl. AW 2012/09/0003).
Schlagworte
Entscheidung über den AnspruchEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2012:AW2012100035.A02Im RIS seit
15.02.2013Zuletzt aktualisiert am
18.02.2013