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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
VwGG §28 Abs1 Z4;Rechtssatz
Mit einem "Recht auf mängelfreies Verfahren" bezeichnet der Beschwerdeführer kein aus einer Rechtsnorm ableitbares subjektives Recht. Die gerügte Verletzung von Verfahrensvorschriften als solche stellt keinen Beschwerdepunkt dar, sondern zählt zu den Beschwerdegründen des § 28 Abs. 1 Z 5 VwGG (vgl. etwa das hg. Erkenntnis vom 22. Februar 2012, 2012/16/0031).Mit einem "Recht auf mängelfreies Verfahren" bezeichnet der Beschwerdeführer kein aus einer Rechtsnorm ableitbares subjektives Recht. Die gerügte Verletzung von Verfahrensvorschriften als solche stellt keinen Beschwerdepunkt dar, sondern zählt zu den Beschwerdegründen des Paragraph 28, Absatz eins, Ziffer 5, VwGG vergleiche etwa das hg. Erkenntnis vom 22. Februar 2012, 2012/16/0031).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2012:2012160132.X01Im RIS seit
24.10.2012Zuletzt aktualisiert am
23.03.2016