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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
GGG 1984 §1;Rechtssatz
Im geltend gemachten Recht "auf Gewährung der Verfahrenshilfe" und im Recht "auf unbeschränkten Zugang zu einem Gericht" wurde der Beschwerdeführer durch den angefochtenen Bescheid über die nach Abschluss eines gerichtlichen Verfahrens erfolgte Nachforderung in diesem Verfahren aufgelaufener Pauschalgebühren nicht verletzt (vgl. auch Wais/Dokalik, Gerichtsgebühren10, E.9 zu § 1 GGG).Im geltend gemachten Recht "auf Gewährung der Verfahrenshilfe" und im Recht "auf unbeschränkten Zugang zu einem Gericht" wurde der Beschwerdeführer durch den angefochtenen Bescheid über die nach Abschluss eines gerichtlichen Verfahrens erfolgte Nachforderung in diesem Verfahren aufgelaufener Pauschalgebühren nicht verletzt vergleiche auch Wais/Dokalik, Gerichtsgebühren10, E.9 zu Paragraph eins, GGG).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2012:2012160129.X01Im RIS seit
23.10.2012Zuletzt aktualisiert am
07.02.2013