TE Vwgh Beschluss 1992/12/16 92/02/0226

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Veröffentlicht am 16.12.1992
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof;
90/01 Straßenverkehrsordnung;

Norm

StVO 1960 §5 Abs4;
StVO 1960 §99 Abs1 litb;
VwGG §33a;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Baumgartner und die Hofräte Dr. Bernard und DDr. Jakusch als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Strohmaier, über die Beschwerde des J in W, vertreten durch Dr. E, Rechtsanwalt in S, gegen den Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates Wien vom 4. Juni 1992, Zl. UVS-03/20/01392/92, betreffend Übertretung der StVO 1960, den Beschluß gefaßt:

Spruch

Die Behandlung der Beschwerde wird abgelehnt.

Begründung

Mit dem im Instanzenzug ergangenen angefochtenen Bescheid vom 4. Juni 1992 wurde der Beschwerdeführer schuldig erkannt, sich am 22. Februar 1991 um 21.35 Uhr an einem näher bezeichneten Ort in Wien geweigert zu haben, sich durch ein Organ der Straßenaufsicht einem bei der Bundespolizeibehörde tätigen Arzt zwecks Feststellung des Grades der Alkoholeinwirkung vorführen zu lassen, obwohl er als Lenker eines PKWs verdächtig gewesen sei, in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand einen Verkehrsunfall verursacht zu haben, weshalb über ihn eine Geldstrafe von S 8.000,-- (Ersatzfreiheitsstrafe 7 Tage) verhängt wurde.

Der Beschwerdeführer bekämpft diesen Bescheid mit der Behauptung, seiner Bestrafung sei Verfolgungsverjährung entgegengestanden, weil ein ursprünglich wegen derselben Tat ergangenes Straferkenntnis mit Berufungsbescheid der belangten Behörde vom 7. Oktober 1991 behoben und das Verfahren eingestellt worden sei. Außerdem habe ein gegen ihn durchgeführtes gerichtliches Strafverfahren ergeben, daß er zum fraglichen Zeitpunkt nicht alkoholisiert gewesen sei.

Aus diesem Vorbringen ist nicht erkennbar, daß die Entscheidung über die Beschwerde von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung im Sinne des § 33a VwGG zukommt. Denn aus den dem Verwaltungsgerichtshof vorliegenden Akten ergibt sich, daß die mit dem vom Beschwerdeführer zitierten Bescheid der belangten Behörde vom 7. Oktober 1991 erfolgte Einstellung eines Verwaltungsstrafverfahrens eine andere als die mit dem jetzt angefochtenen Bescheid dem Beschwerdeführer zur Last gelegte Tat betraf. Auch ist durch die ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes klargestellt, daß die Verpflichtung, sich entsprechend einer Aufforderung nach § 5 Abs. 4 StVO 1960 einem Arzt zwecks Feststellung des Grades der Alkoholeinwirkung vorführen zu lassen, nicht von einer tatsächlichen Alkoholbeeinträchtigung abhängig ist (vgl. z.B. das hg. Erkenntnis vom 13. Mai 1987, Zl. 87/18/0020).

Da die verhängte Strafe S 10.000,-- nicht übersteigt, konnte von der Ermächtigung der Bestimmung des § 33a VwGG Gebrauch gemacht und die Behandlung der Beschwerde abgelehnt werden.

Für den Fall der Ablehnung der Behandlung der Beschwerde sieht das Gesetz einen Kostenzuspruch nicht vor; es kommt daher § 58 VwGG zur Anwendung.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1992:1992020226.X00

Im RIS seit

12.06.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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