RS Vwgh 2012/9/27 2012/16/0073

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 27.09.2012
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Index

22/01 Jurisdiktionsnorm
27/03 Gerichtsgebühren Justizverwaltungsgebühren

Norm

GGG 1984 §14;
GGG 1984 §15 Abs3a;
GGG 1984 §15 Abs6;
GGG 1984 §16;
JN §54;
JN §56 Abs2;
  1. JN § 56 heute
  2. JN § 56 gültig ab 01.07.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 52/2009
  3. JN § 56 gültig von 01.01.2002 bis 30.06.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 98/2001
  4. JN § 56 gültig von 01.01.1998 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 140/1997
  5. JN § 56 gültig von 01.08.1989 bis 31.12.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 343/1989

Beachte

Serie (erledigt im gleichen Sinn): 2012/16/0007 E 29. April 2014

Rechtssatz

Wenn die Bemessungsgrundlage nach den §§ 54 bis 60 JN zu bilden ist (weil keine der in § 16 GGG benannten Streitigkeiten und auch kein Sonderfall wie etwa die Anfechtung eines Schiedsspruchs - § 15 Abs. 6 GGG - vorliegt) und Gegenstand der Klage nicht ein Geldbetrag ist (wenn dies der Fall ist, bildet gemäß § 15 Abs. 3a GGG dieser Geldbetrag die Bemessungsgrundlage), hat der Kläger den Streitgegenstand gemäß § 56 Abs. 2 JN zu bewerten; seine Bewertung ist dann auch die für die Gerichtsgebühr maßgebliche Bemessungsgrundlage. (vgl. Stabentheiner, Gerichtsgebühren9 (2010), Anm. 1 zu § 14 GGG; ebenso nunmehr Wais/Dokalik, Gerichtsgebühren10 (2012), Anm. 1 zu § 14 GGG).Wenn die Bemessungsgrundlage nach den Paragraphen 54 bis 60 JN zu bilden ist (weil keine der in Paragraph 16, GGG benannten Streitigkeiten und auch kein Sonderfall wie etwa die Anfechtung eines Schiedsspruchs - Paragraph 15, Absatz 6, GGG - vorliegt) und Gegenstand der Klage nicht ein Geldbetrag ist (wenn dies der Fall ist, bildet gemäß Paragraph 15, Absatz 3 a, GGG dieser Geldbetrag die Bemessungsgrundlage), hat der Kläger den Streitgegenstand gemäß Paragraph 56, Absatz 2, JN zu bewerten; seine Bewertung ist dann auch die für die Gerichtsgebühr maßgebliche Bemessungsgrundlage. vergleiche Stabentheiner, Gerichtsgebühren9 (2010), Anmerkung 1 zu Paragraph 14, GGG; ebenso nunmehr Wais/Dokalik, Gerichtsgebühren10 (2012), Anmerkung 1 zu Paragraph 14, GGG).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2012:2012160073.X02

Im RIS seit

22.10.2012

Zuletzt aktualisiert am

15.09.2014
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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