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22/01 JurisdiktionsnormNorm
GGG 1984 §14;Beachte
Serie (erledigt im gleichen Sinn): 2012/16/0007 E 29. April 2014Rechtssatz
Wenn die Bemessungsgrundlage nach den §§ 54 bis 60 JN zu bilden ist (weil keine der in § 16 GGG benannten Streitigkeiten und auch kein Sonderfall wie etwa die Anfechtung eines Schiedsspruchs - § 15 Abs. 6 GGG - vorliegt) und Gegenstand der Klage nicht ein Geldbetrag ist (wenn dies der Fall ist, bildet gemäß § 15 Abs. 3a GGG dieser Geldbetrag die Bemessungsgrundlage), hat der Kläger den Streitgegenstand gemäß § 56 Abs. 2 JN zu bewerten; seine Bewertung ist dann auch die für die Gerichtsgebühr maßgebliche Bemessungsgrundlage. (vgl. Stabentheiner, Gerichtsgebühren9 (2010), Anm. 1 zu § 14 GGG; ebenso nunmehr Wais/Dokalik, Gerichtsgebühren10 (2012), Anm. 1 zu § 14 GGG).Wenn die Bemessungsgrundlage nach den Paragraphen 54 bis 60 JN zu bilden ist (weil keine der in Paragraph 16, GGG benannten Streitigkeiten und auch kein Sonderfall wie etwa die Anfechtung eines Schiedsspruchs - Paragraph 15, Absatz 6, GGG - vorliegt) und Gegenstand der Klage nicht ein Geldbetrag ist (wenn dies der Fall ist, bildet gemäß Paragraph 15, Absatz 3 a, GGG dieser Geldbetrag die Bemessungsgrundlage), hat der Kläger den Streitgegenstand gemäß Paragraph 56, Absatz 2, JN zu bewerten; seine Bewertung ist dann auch die für die Gerichtsgebühr maßgebliche Bemessungsgrundlage. vergleiche Stabentheiner, Gerichtsgebühren9 (2010), Anmerkung 1 zu Paragraph 14, GGG; ebenso nunmehr Wais/Dokalik, Gerichtsgebühren10 (2012), Anmerkung 1 zu Paragraph 14, GGG).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2012:2012160073.X02Im RIS seit
22.10.2012Zuletzt aktualisiert am
15.09.2014