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22/01 JurisdiktionsnormNorm
GGG 1984 §14;Beachte
Serie (erledigt im gleichen Sinn): 2012/16/0007 E 29. April 2014Rechtssatz
Die §§ 15 und 16 GGG gehen als gerichtsgebührenrechtliche Sonderbestimmungen den allgemeinen Regelungen über den Wert des Streitgegenstandes in streitigen Zivilrechtssachen (§§ 54 bis 60 JN) vor. Daher gelten für die Streitigkeiten, die in § 16 GGG angeführt sind, die dort angegebenen (sogenannten "bindenden" oder "festen") Bemessungsgrundlagen. Bei anderen Streitigkeiten sind - aufgrund der Verweisung des § 14 GGG - für die Ermittlung der Bemessungsgrundlage die Bestimmungen der §§ 54 bis 60 JN anzuwenden, dies allerdings nur, soweit nicht im § 15 GGG eine gerichtsgebührenrechtliche Sonderregelung getroffen wird (dies ist - nur beispielsweise - für die Frage der Zusammenrechnung der Fall; hier geht die Sonderregel des § 15 Abs. 2 GGG jener des § 55 Abs. 1 JN vor; gleichermaßen etwa § 15 Abs. 3 GGG für die Teileinklagung; § 15 Abs. 5 GGG enthält eine völlig eigenständige Regelung für den Ehegattenunterhalt, § 15 Abs. 6 GGG für die Anfechtung eines Schiedsspruchs und Streitigkeiten über die Existenz eines Schiedsspruches).Die Paragraphen 15 und 16 GGG gehen als gerichtsgebührenrechtliche Sonderbestimmungen den allgemeinen Regelungen über den Wert des Streitgegenstandes in streitigen Zivilrechtssachen (Paragraphen 54 bis 60 JN) vor. Daher gelten für die Streitigkeiten, die in Paragraph 16, GGG angeführt sind, die dort angegebenen (sogenannten "bindenden" oder "festen") Bemessungsgrundlagen. Bei anderen Streitigkeiten sind - aufgrund der Verweisung des Paragraph 14, GGG - für die Ermittlung der Bemessungsgrundlage die Bestimmungen der Paragraphen 54 bis 60 JN anzuwenden, dies allerdings nur, soweit nicht im Paragraph 15, GGG eine gerichtsgebührenrechtliche Sonderregelung getroffen wird (dies ist - nur beispielsweise - für die Frage der Zusammenrechnung der Fall; hier geht die Sonderregel des Paragraph 15, Absatz 2, GGG jener des Paragraph 55, Absatz eins, JN vor; gleichermaßen etwa Paragraph 15, Absatz 3, GGG für die Teileinklagung; Paragraph 15, Absatz 5, GGG enthält eine völlig eigenständige Regelung für den Ehegattenunterhalt, Paragraph 15, Absatz 6, GGG für die Anfechtung eines Schiedsspruchs und Streitigkeiten über die Existenz eines Schiedsspruches).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2012:2012160073.X01Im RIS seit
22.10.2012Zuletzt aktualisiert am
15.09.2014