RS Vwgh 2012/9/27 2012/16/0073

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 27.09.2012
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Index

22/01 Jurisdiktionsnorm
27/03 Gerichtsgebühren Justizverwaltungsgebühren

Norm

GGG 1984 §14;
GGG 1984 §15;
GGG 1984 §16;
JN §55 Abs1;
  1. JN § 55 heute
  2. JN § 55 gültig ab 01.01.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 128/2004
  3. JN § 55 gültig von 01.01.2002 bis 31.12.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 98/2001
  4. JN § 55 gültig von 01.08.1989 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 343/1989

Beachte

Serie (erledigt im gleichen Sinn): 2012/16/0007 E 29. April 2014

Rechtssatz

Die §§ 15 und 16 GGG gehen als gerichtsgebührenrechtliche Sonderbestimmungen den allgemeinen Regelungen über den Wert des Streitgegenstandes in streitigen Zivilrechtssachen (§§ 54 bis 60 JN) vor. Daher gelten für die Streitigkeiten, die in § 16 GGG angeführt sind, die dort angegebenen (sogenannten "bindenden" oder "festen") Bemessungsgrundlagen. Bei anderen Streitigkeiten sind - aufgrund der Verweisung des § 14 GGG - für die Ermittlung der Bemessungsgrundlage die Bestimmungen der §§ 54 bis 60 JN anzuwenden, dies allerdings nur, soweit nicht im § 15 GGG eine gerichtsgebührenrechtliche Sonderregelung getroffen wird (dies ist - nur beispielsweise - für die Frage der Zusammenrechnung der Fall; hier geht die Sonderregel des § 15 Abs. 2 GGG jener des § 55 Abs. 1 JN vor; gleichermaßen etwa § 15 Abs. 3 GGG für die Teileinklagung; § 15 Abs. 5 GGG enthält eine völlig eigenständige Regelung für den Ehegattenunterhalt, § 15 Abs. 6 GGG für die Anfechtung eines Schiedsspruchs und Streitigkeiten über die Existenz eines Schiedsspruches).Die Paragraphen 15 und 16 GGG gehen als gerichtsgebührenrechtliche Sonderbestimmungen den allgemeinen Regelungen über den Wert des Streitgegenstandes in streitigen Zivilrechtssachen (Paragraphen 54 bis 60 JN) vor. Daher gelten für die Streitigkeiten, die in Paragraph 16, GGG angeführt sind, die dort angegebenen (sogenannten "bindenden" oder "festen") Bemessungsgrundlagen. Bei anderen Streitigkeiten sind - aufgrund der Verweisung des Paragraph 14, GGG - für die Ermittlung der Bemessungsgrundlage die Bestimmungen der Paragraphen 54 bis 60 JN anzuwenden, dies allerdings nur, soweit nicht im Paragraph 15, GGG eine gerichtsgebührenrechtliche Sonderregelung getroffen wird (dies ist - nur beispielsweise - für die Frage der Zusammenrechnung der Fall; hier geht die Sonderregel des Paragraph 15, Absatz 2, GGG jener des Paragraph 55, Absatz eins, JN vor; gleichermaßen etwa Paragraph 15, Absatz 3, GGG für die Teileinklagung; Paragraph 15, Absatz 5, GGG enthält eine völlig eigenständige Regelung für den Ehegattenunterhalt, Paragraph 15, Absatz 6, GGG für die Anfechtung eines Schiedsspruchs und Streitigkeiten über die Existenz eines Schiedsspruches).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2012:2012160073.X01

Im RIS seit

22.10.2012

Zuletzt aktualisiert am

15.09.2014
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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