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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
AVG §71 Abs1 Z1;Beachte
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 2012/16/0098Rechtssatz
Der Kanzleibetrieb der bevollmächtigten Rechtsvertreterin ist laut Vorbringen im Wiedereinsetzungsantrag so organisiert, dass die eingehenden Poststücke "unverzüglich taggleich" mit der aktuellen Posteingangsstampiglie versehen und dem mit der Fristenverwaltung betrauten Sacharbeiter übermittelt werden. Dazu wird vorgebracht, dass nicht die Mitarbeiterin, welche die Posteingangsstücke in Empfang nahm, diese mit der Eingangsstampiglie versehen hat, sondern dass dies durch eine andere Person, nämlich die Leiterin der Postverwaltung erfolgte. Bei einem solchen Ablauf müsste jedoch durch geeignete Maßnahmen gewährleistet sein, dass in dieser Zeit keine Fehlleistungen passieren, die zu einem unrichtigen Fristvormerk auf den Posteingangsstücken führen. Dass solche Maßnahmen ergriffen worden wären, ergibt sich aber weder aus dem vorliegenden Wiedereinsetzungsantrag noch aus den dem Antrag beigelegten eidesstattlichen Erklärungen. Der Antrag behauptet zwar, dass bei der Rechtsvertreterin die Einhaltung von (nicht näher ausgeführten) Organisationsvorschriften von der Geschäftsführung "laufend" überwacht und kontrolliert werde, er legt aber nicht dar, worin diese Überwachung und Kontrolle bestanden hätte und warum diese im Beschwerdefall versagt habe, sodass der angefochtene Bescheid erst am Arbeitstag nach dessen Einlangen mit einer (unrichtigen) Eingangsstampiglie versehen wurde, ohne dass dies jemandem aufgefallen ist.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2012:2012160036.X02Im RIS seit
05.02.2013Zuletzt aktualisiert am
12.12.2017