RS Vwgh 2012/9/27 2012/16/0036

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 27.09.2012
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §71 Abs1 Z1;
VwGG §46 Abs1;
  1. AVG § 71 heute
  2. AVG § 71 gültig ab 21.07.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 88/2023
  3. AVG § 71 gültig von 01.01.2014 bis 20.07.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  4. AVG § 71 gültig von 01.01.1999 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 158/1998
  5. AVG § 71 gültig von 01.07.1995 bis 31.12.1998 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 471/1995
  6. AVG § 71 gültig von 01.02.1991 bis 30.06.1995
  1. VwGG § 46 heute
  2. VwGG § 46 gültig von 01.07.2021 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/2021
  3. VwGG § 46 gültig ab 01.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 109/2021
  4. VwGG § 46 gültig von 01.01.2014 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  5. VwGG § 46 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  6. VwGG § 46 gültig von 01.02.1986 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 564/1985
  7. VwGG § 46 gültig von 01.02.1986 bis 31.01.1986 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 197/1985
  8. VwGG § 46 gültig von 05.01.1985 bis 31.01.1986

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 2012/16/0098

Rechtssatz

Der Kanzleibetrieb der bevollmächtigten Rechtsvertreterin ist laut Vorbringen im Wiedereinsetzungsantrag so organisiert, dass die eingehenden Poststücke "unverzüglich taggleich" mit der aktuellen Posteingangsstampiglie versehen und dem mit der Fristenverwaltung betrauten Sacharbeiter übermittelt werden. Dazu wird vorgebracht, dass nicht die Mitarbeiterin, welche die Posteingangsstücke in Empfang nahm, diese mit der Eingangsstampiglie versehen hat, sondern dass dies durch eine andere Person, nämlich die Leiterin der Postverwaltung erfolgte. Bei einem solchen Ablauf müsste jedoch durch geeignete Maßnahmen gewährleistet sein, dass in dieser Zeit keine Fehlleistungen passieren, die zu einem unrichtigen Fristvormerk auf den Posteingangsstücken führen. Dass solche Maßnahmen ergriffen worden wären, ergibt sich aber weder aus dem vorliegenden Wiedereinsetzungsantrag noch aus den dem Antrag beigelegten eidesstattlichen Erklärungen. Der Antrag behauptet zwar, dass bei der Rechtsvertreterin die Einhaltung von (nicht näher ausgeführten) Organisationsvorschriften von der Geschäftsführung "laufend" überwacht und kontrolliert werde, er legt aber nicht dar, worin diese Überwachung und Kontrolle bestanden hätte und warum diese im Beschwerdefall versagt habe, sodass der angefochtene Bescheid erst am Arbeitstag nach dessen Einlangen mit einer (unrichtigen) Eingangsstampiglie versehen wurde, ohne dass dies jemandem aufgefallen ist.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2012:2012160036.X02

Im RIS seit

05.02.2013

Zuletzt aktualisiert am

12.12.2017
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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