RS Vwgh 2012/9/27 2011/16/0220

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 27.09.2012
beobachten
merken

Index

20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)
32/08 Sonstiges Steuerrecht

Rechtssatz

In seinem Erkenntnis vom 14. November 1996, Zl. 94/16/0157, stellte der Verwaltungsgerichtshof klar, dass auch eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts Einbringende im Sinne des UmgrStG sein könne und in diesem Fall ein Gesellschafterwechsel innerhalb der Zweijahresfrist des § 22 (damals:) Abs. 3 UmgrStG unschädlich sei.In seinem Erkenntnis vom 14. November 1996, Zl. 94/16/0157, stellte der Verwaltungsgerichtshof klar, dass auch eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts Einbringende im Sinne des UmgrStG sein könne und in diesem Fall ein Gesellschafterwechsel innerhalb der Zweijahresfrist des Paragraph 22, (damals:) Absatz 3, UmgrStG unschädlich sei.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2012:2011160220.X01

Im RIS seit

22.10.2012

Zuletzt aktualisiert am

07.02.2013
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten