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20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)Norm
ABGB §1175;Rechtssatz
In seinem Erkenntnis vom 14. November 1996, Zl. 94/16/0157, stellte der Verwaltungsgerichtshof klar, dass auch eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts Einbringende im Sinne des UmgrStG sein könne und in diesem Fall ein Gesellschafterwechsel innerhalb der Zweijahresfrist des § 22 (damals:) Abs. 3 UmgrStG unschädlich sei.In seinem Erkenntnis vom 14. November 1996, Zl. 94/16/0157, stellte der Verwaltungsgerichtshof klar, dass auch eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts Einbringende im Sinne des UmgrStG sein könne und in diesem Fall ein Gesellschafterwechsel innerhalb der Zweijahresfrist des Paragraph 22, (damals:) Absatz 3, UmgrStG unschädlich sei.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2012:2011160220.X01Im RIS seit
22.10.2012Zuletzt aktualisiert am
07.02.2013