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E3R E02202000Beachte
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 2010/16/0217Rechtssatz
Mit der Anscheinsvollmacht soll der Dritte zum Nachteil des Vertretenen geschützt werden, weil der Anschein für die Vollmacht gesprochen hat und dieser Schein überdies von jenem gesetzt wurde, gegen den er jetzt wirken soll (dem Vertretenen). Dem Dritten muss das Verhalten des Vertretenen bekannt sein und dieses muss Grundlage für den Geschäftsabschluss gewesen sein (vgl. etwa Kletecka in Koziol/Welser, Bürgerliches Recht13 I (2006), 207).Mit der Anscheinsvollmacht soll der Dritte zum Nachteil des Vertretenen geschützt werden, weil der Anschein für die Vollmacht gesprochen hat und dieser Schein überdies von jenem gesetzt wurde, gegen den er jetzt wirken soll (dem Vertretenen). Dem Dritten muss das Verhalten des Vertretenen bekannt sein und dieses muss Grundlage für den Geschäftsabschluss gewesen sein vergleiche etwa Kletecka in Koziol/Welser, Bürgerliches Recht13 römisch eins (2006), 207).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2012:2010160216.X01Im RIS seit
26.10.2012Zuletzt aktualisiert am
07.02.2013