RS Vwgh 2012/9/27 2010/16/0216

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Veröffentlicht am 27.09.2012
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E3R E02202000
20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 2010/16/0217

Rechtssatz

Mit der Anscheinsvollmacht soll der Dritte zum Nachteil des Vertretenen geschützt werden, weil der Anschein für die Vollmacht gesprochen hat und dieser Schein überdies von jenem gesetzt wurde, gegen den er jetzt wirken soll (dem Vertretenen). Dem Dritten muss das Verhalten des Vertretenen bekannt sein und dieses muss Grundlage für den Geschäftsabschluss gewesen sein (vgl. etwa Kletecka in Koziol/Welser, Bürgerliches Recht13 I (2006), 207).Mit der Anscheinsvollmacht soll der Dritte zum Nachteil des Vertretenen geschützt werden, weil der Anschein für die Vollmacht gesprochen hat und dieser Schein überdies von jenem gesetzt wurde, gegen den er jetzt wirken soll (dem Vertretenen). Dem Dritten muss das Verhalten des Vertretenen bekannt sein und dieses muss Grundlage für den Geschäftsabschluss gewesen sein vergleiche etwa Kletecka in Koziol/Welser, Bürgerliches Recht13 römisch eins (2006), 207).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2012:2010160216.X01

Im RIS seit

26.10.2012

Zuletzt aktualisiert am

07.02.2013
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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