RS Vwgh 2012/9/27 2010/16/0213

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 27.09.2012
beobachten
merken

Index

32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht

Norm

BAO §278 Abs1;
BAO §76 Abs1 litc;
  1. BAO § 278 heute
  2. BAO § 278 gültig ab 01.01.2027 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 97/2025
  3. BAO § 278 gültig von 31.12.2016 bis 31.12.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 117/2016
  4. BAO § 278 gültig von 01.01.2014 bis 30.12.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 14/2013
  5. BAO § 278 gültig von 01.01.2003 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 97/2002
  6. BAO § 278 gültig von 01.01.1962 bis 31.12.2002
  1. BAO § 76 heute
  2. BAO § 76 gültig ab 01.01.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 99/2020
  3. BAO § 76 gültig von 30.10.2019 bis 29.10.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 104/2019
  4. BAO § 76 gültig von 01.07.2018 bis 31.12.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 62/2018
  5. BAO § 76 gültig von 01.01.2014 bis 30.06.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 14/2013
  6. BAO § 76 gültig von 16.06.2010 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 34/2010
  7. BAO § 76 gültig von 14.01.2010 bis 15.06.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 9/2010
  8. BAO § 76 gültig von 31.12.2004 bis 13.01.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 180/2004
  9. BAO § 76 gültig von 26.06.2002 bis 30.12.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 97/2002
  10. BAO § 76 gültig von 01.01.1962 bis 25.06.2002

Rechtssatz

Die Beschwerdeführerin rügt, die Referentin der belangten Behörde (des unabhängigen Finanzsenates) habe vor der mündlichen Verhandlung gegenüber dem Geschäftsführer der Beschwerdeführerin sowie gegenüber dem Beschwerdevertreter geäußert: "Sie werden sicher zum VwGH gehen". Die Beschwerdeführerin sieht in dieser Äußerung eine Befangenheit der Referentin, weil die Referentin das Ergebnis des Verfahrens mittels vorgreifender Beweiswürdigung zu Lasten der Beschwerdeführerin angekündigt und vorweggenommen habe. Demgegenüber entnimmt der Verwaltungsgerichtshof der behaupteten Äußerung allein noch keine Befangenheit der diese Worte äußernden Organwalterin. Die Äußerung mag die Einschätzung eines Verfahrensausganges anhand der Aktenlage vor einer mündlichen Verhandlung erkennen lassen, bildet aber keinen Grund für die Annahme, dass die Referentin ihrer Pflicht nicht unbefangen nachkommen werde, in der mündlichen Verhandlung jegliches Vorbringen auch zu Gunsten der beschwerdeführenden Partei zu prüfen und allenfalls zu einem gegenüber ihrer Einschätzung vor der mündlichen Verhandlung geänderten Ergebnis zu gelangen. In einer solchen Äußerung allein sieht der Verwaltungsgerichtshof noch keinen wichtigen Grund iSd § 76 Abs. 1 lit. c BAO, der geeignet wäre, die volle Unbefangenheit der Referentin zu bezweifeln. Im Übrigen ist der rechtserhebliche Sachverhalt im Beschwerdefall ohnehin unbestritten und zieht die Beschwerdeführerin lediglich andere rechtliche Schlussfolgerungen als die belangte Behörde.Die Beschwerdeführerin rügt, die Referentin der belangten Behörde (des unabhängigen Finanzsenates) habe vor der mündlichen Verhandlung gegenüber dem Geschäftsführer der Beschwerdeführerin sowie gegenüber dem Beschwerdevertreter geäußert: "Sie werden sicher zum VwGH gehen". Die Beschwerdeführerin sieht in dieser Äußerung eine Befangenheit der Referentin, weil die Referentin das Ergebnis des Verfahrens mittels vorgreifender Beweiswürdigung zu Lasten der Beschwerdeführerin angekündigt und vorweggenommen habe. Demgegenüber entnimmt der Verwaltungsgerichtshof der behaupteten Äußerung allein noch keine Befangenheit der diese Worte äußernden Organwalterin. Die Äußerung mag die Einschätzung eines Verfahrensausganges anhand der Aktenlage vor einer mündlichen Verhandlung erkennen lassen, bildet aber keinen Grund für die Annahme, dass die Referentin ihrer Pflicht nicht unbefangen nachkommen werde, in der mündlichen Verhandlung jegliches Vorbringen auch zu Gunsten der beschwerdeführenden Partei zu prüfen und allenfalls zu einem gegenüber ihrer Einschätzung vor der mündlichen Verhandlung geänderten Ergebnis zu gelangen. In einer solchen Äußerung allein sieht der Verwaltungsgerichtshof noch keinen wichtigen Grund iSd Paragraph 76, Absatz eins, Litera c, BAO, der geeignet wäre, die volle Unbefangenheit der Referentin zu bezweifeln. Im Übrigen ist der rechtserhebliche Sachverhalt im Beschwerdefall ohnehin unbestritten und zieht die Beschwerdeführerin lediglich andere rechtliche Schlussfolgerungen als die belangte Behörde.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2012:2010160213.X05

Im RIS seit

23.10.2012

Zuletzt aktualisiert am

07.02.2013
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten