Index
32/01 Finanzverfahren allgemeines AbgabenrechtNorm
BAO §278 Abs1;Rechtssatz
Die Beschwerdeführerin rügt, die Referentin der belangten Behörde (des unabhängigen Finanzsenates) habe vor der mündlichen Verhandlung gegenüber dem Geschäftsführer der Beschwerdeführerin sowie gegenüber dem Beschwerdevertreter geäußert: "Sie werden sicher zum VwGH gehen". Die Beschwerdeführerin sieht in dieser Äußerung eine Befangenheit der Referentin, weil die Referentin das Ergebnis des Verfahrens mittels vorgreifender Beweiswürdigung zu Lasten der Beschwerdeführerin angekündigt und vorweggenommen habe. Demgegenüber entnimmt der Verwaltungsgerichtshof der behaupteten Äußerung allein noch keine Befangenheit der diese Worte äußernden Organwalterin. Die Äußerung mag die Einschätzung eines Verfahrensausganges anhand der Aktenlage vor einer mündlichen Verhandlung erkennen lassen, bildet aber keinen Grund für die Annahme, dass die Referentin ihrer Pflicht nicht unbefangen nachkommen werde, in der mündlichen Verhandlung jegliches Vorbringen auch zu Gunsten der beschwerdeführenden Partei zu prüfen und allenfalls zu einem gegenüber ihrer Einschätzung vor der mündlichen Verhandlung geänderten Ergebnis zu gelangen. In einer solchen Äußerung allein sieht der Verwaltungsgerichtshof noch keinen wichtigen Grund iSd § 76 Abs. 1 lit. c BAO, der geeignet wäre, die volle Unbefangenheit der Referentin zu bezweifeln. Im Übrigen ist der rechtserhebliche Sachverhalt im Beschwerdefall ohnehin unbestritten und zieht die Beschwerdeführerin lediglich andere rechtliche Schlussfolgerungen als die belangte Behörde.Die Beschwerdeführerin rügt, die Referentin der belangten Behörde (des unabhängigen Finanzsenates) habe vor der mündlichen Verhandlung gegenüber dem Geschäftsführer der Beschwerdeführerin sowie gegenüber dem Beschwerdevertreter geäußert: "Sie werden sicher zum VwGH gehen". Die Beschwerdeführerin sieht in dieser Äußerung eine Befangenheit der Referentin, weil die Referentin das Ergebnis des Verfahrens mittels vorgreifender Beweiswürdigung zu Lasten der Beschwerdeführerin angekündigt und vorweggenommen habe. Demgegenüber entnimmt der Verwaltungsgerichtshof der behaupteten Äußerung allein noch keine Befangenheit der diese Worte äußernden Organwalterin. Die Äußerung mag die Einschätzung eines Verfahrensausganges anhand der Aktenlage vor einer mündlichen Verhandlung erkennen lassen, bildet aber keinen Grund für die Annahme, dass die Referentin ihrer Pflicht nicht unbefangen nachkommen werde, in der mündlichen Verhandlung jegliches Vorbringen auch zu Gunsten der beschwerdeführenden Partei zu prüfen und allenfalls zu einem gegenüber ihrer Einschätzung vor der mündlichen Verhandlung geänderten Ergebnis zu gelangen. In einer solchen Äußerung allein sieht der Verwaltungsgerichtshof noch keinen wichtigen Grund iSd Paragraph 76, Absatz eins, Litera c, BAO, der geeignet wäre, die volle Unbefangenheit der Referentin zu bezweifeln. Im Übrigen ist der rechtserhebliche Sachverhalt im Beschwerdefall ohnehin unbestritten und zieht die Beschwerdeführerin lediglich andere rechtliche Schlussfolgerungen als die belangte Behörde.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2012:2010160213.X05Im RIS seit
23.10.2012Zuletzt aktualisiert am
07.02.2013