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22/02 ZivilprozessordnungNorm
ZPO §41 Abs1;Rechtssatz
Auch ein Kläger, dem Verfahrenshilfe bewilligt wurde und der den Prozess erst nach Einlegen eines Rechtsmittels des Beklagten gegen eine für den Kläger zunächst günstige Entscheidung verliert, hat die dem letztlich obsiegenden Beklagten, dem nicht Verfahrenshilfe bewilligt worden war, entstandenen Pauschalgebühren zu ersetzen. Die Verfahrenshilfe betrifft eben nur die Entrichtung der von der Person, welcher die Verfahrenshilfe bewilligt wurde, dem Bund geschuldeten Gerichtsgebühren und nicht die Zahlung der für den Prozessgegner angefallenen Pauschalgebühren als Prozesskostenersatz an diesen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2012:2010160088.X05Im RIS seit
22.10.2012Zuletzt aktualisiert am
07.02.2013