RS Vwgh 2012/9/27 2010/16/0088

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Veröffentlicht am 27.09.2012
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Index

22/02 Zivilprozessordnung

Norm

ZPO §41 Abs1;
ZPO §64 Abs1 Z1 lita;
  1. ZPO § 41 heute
  2. ZPO § 41 gültig ab 01.03.1919 zuletzt geändert durch StGBl.Nr. 95/1919
  1. ZPO § 64 heute
  2. ZPO § 64 gültig ab 01.05.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 61/2022
  3. ZPO § 64 gültig von 01.07.2010 bis 30.04.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 137/2009
  4. ZPO § 64 gültig von 01.04.2009 bis 30.06.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 30/2009
  5. ZPO § 64 gültig von 01.12.2004 bis 31.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 128/2004
  6. ZPO § 64 gültig von 01.01.1998 bis 30.11.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 140/1997
  7. ZPO § 64 gültig von 01.01.1985 bis 31.12.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 501/1984

Rechtssatz

Auch ein Kläger, dem Verfahrenshilfe bewilligt wurde und der den Prozess erst nach Einlegen eines Rechtsmittels des Beklagten gegen eine für den Kläger zunächst günstige Entscheidung verliert, hat die dem letztlich obsiegenden Beklagten, dem nicht Verfahrenshilfe bewilligt worden war, entstandenen Pauschalgebühren zu ersetzen. Die Verfahrenshilfe betrifft eben nur die Entrichtung der von der Person, welcher die Verfahrenshilfe bewilligt wurde, dem Bund geschuldeten Gerichtsgebühren und nicht die Zahlung der für den Prozessgegner angefallenen Pauschalgebühren als Prozesskostenersatz an diesen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2012:2010160088.X05

Im RIS seit

22.10.2012

Zuletzt aktualisiert am

07.02.2013
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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