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22/02 ZivilprozessordnungNorm
GGG 1984 §7 Abs1 Z1;Rechtssatz
Der Umstand, dass der Beklagten Verfahrenshilfe bewilligt worden war, ändert an der Rechtmäßigkeit des Entstehens und der Entrichtung der Pauschalgebühr nach TP 1 GGG für die Einreichung der Klage durch den Kläger nichts.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2012:2010160088.X03Im RIS seit
22.10.2012Zuletzt aktualisiert am
07.02.2013