Index
32/01 Finanzverfahren allgemeines AbgabenrechtNorm
BAO §198;Rechtssatz
Die belangte Behörde hat die Berufungsvorentscheidung abgeändert, was ihrem Bescheid den Charakter eines Abgabenbescheides verleiht. In einem solchen Fall muss auch eine Berufungsentscheidung alle Merkmale eines Abgabenbescheides tragen und es muss insbesondere ersichtlich sein, in welcher Höhe die Eingangsabgaben nunmehr geschuldet werden (vgl. das Erkenntnis vom 20. November 2007, Zl. 2004/16/0031).Die belangte Behörde hat die Berufungsvorentscheidung abgeändert, was ihrem Bescheid den Charakter eines Abgabenbescheides verleiht. In einem solchen Fall muss auch eine Berufungsentscheidung alle Merkmale eines Abgabenbescheides tragen und es muss insbesondere ersichtlich sein, in welcher Höhe die Eingangsabgaben nunmehr geschuldet werden vergleiche das Erkenntnis vom 20. November 2007, Zl. 2004/16/0031).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2012:2010160032.X03Im RIS seit
19.10.2012Zuletzt aktualisiert am
07.02.2013