RS Vwgh 2012/9/27 2009/16/0181

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Veröffentlicht am 27.09.2012
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Index

L34009 Abgabenordnung Wien
32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht

Norm

BAO §80 Abs1;
BAO §9 Abs1;
LAO Wr 1962 §54 Abs1;
LAO Wr 1962 §7 Abs1;

Rechtssatz

Der Beschwerdeführer hat bereits im ihn betreffenden Haftungsverfahren gerügt, dass ihm keine monatliche Aufgliederung der in Haftung gezogenen Abgaben übermittelt wurde. Mit dieser Rüge zeigt er eine Mangelhaftigkeit des Verfahrens auf. Nach der Aktenlage wurde ihm die Kommunalsteuer der Jahre 1996 bis 1999 ausschließlich in Jahresbeträgen bekannt gegeben. Anderes wurde auch im angefochtenen Bescheid, ergangen in dem die Haftung betreffenden fortgesetzten Verwaltungsverfahren, nicht festgestellt. Der Beschwerdeführer wurde damit aber von der Abgabenbehörde nicht in die Lage versetzt, die geforderte, nach Monaten gegliederte Liquiditätsaufstellung vorzulegen und die auf die Abgabengläubigerin entfallende monatliche Quote zu berechnen. Auch wenn es der Abgabenbehörde nicht mehr möglich sein sollte, eine entsprechende Aufgliederung zu erstellen, so dürfte dieser Umstand dem Beschwerdeführer nicht zum Nachteil gereichen. Vielmehr hätte die belangte Behörde dies bei ihrer Ermessensübung berücksichtigen müssen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2012:2009160181.X06

Im RIS seit

30.10.2012

Zuletzt aktualisiert am

24.06.2015
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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