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L34009 Abgabenordnung WienNorm
BAO §238;Rechtssatz
Die Verjährung der im Konkurs angemeldeten Forderungen wird nach - der gegenüber § 184 WAO spezielleren - Bestimmung des (im Beschwerdefall noch anwendbaren) § 9 Abs. 1 KO durch deren Anmeldung unterbrochen. Die Verjährungfrist beginnt mit dem Ablauf des Tages, an dem der Beschluss über die Aufhebung des Konkurses rechtskräftig geworden ist, von neuem zu laufen (vgl. auch das hg. Erkenntnis vom 12. Oktober 2009, Zl. 2009/16/0084).Die Verjährung der im Konkurs angemeldeten Forderungen wird nach - der gegenüber Paragraph 184, WAO spezielleren - Bestimmung des (im Beschwerdefall noch anwendbaren) Paragraph 9, Absatz eins, KO durch deren Anmeldung unterbrochen. Die Verjährungfrist beginnt mit dem Ablauf des Tages, an dem der Beschluss über die Aufhebung des Konkurses rechtskräftig geworden ist, von neuem zu laufen vergleiche auch das hg. Erkenntnis vom 12. Oktober 2009, Zl. 2009/16/0084).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2012:2009160181.X05Im RIS seit
30.10.2012Zuletzt aktualisiert am
24.06.2015