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L34009 Abgabenordnung WienNorm
BAO §80 Abs1;Rechtssatz
Der Vertreter hat die von ihm beauftragten Personen (hier Steuerberatungskanzlei) in solchen Zeitabständen zu überwachen, sodass ihm Abgabenrückstände nicht verborgen bleiben.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2012:2009160181.X03Im RIS seit
30.10.2012Zuletzt aktualisiert am
24.06.2015