RS Vwgh 2012/9/27 2009/16/0098

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 27.09.2012
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Index

L34007 Abgabenordnung Tirol
32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht

Norm

BAO §308 Abs1;
LAO Tir 1984 §231 Abs1;
  1. BAO § 308 heute
  2. BAO § 308 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 14/2013
  3. BAO § 308 gültig von 31.12.2005 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 161/2005
  4. BAO § 308 gültig von 20.12.2003 bis 30.12.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 124/2003
  5. BAO § 308 gültig von 01.01.2003 bis 19.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 97/2002
  6. BAO § 308 gültig von 15.07.1999 bis 31.12.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 106/1999
  7. BAO § 308 gültig von 13.01.1999 bis 14.07.1999 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 28/1999
  8. BAO § 308 gültig von 31.12.1996 bis 12.01.1999 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 797/1996
  9. BAO § 308 gültig von 27.08.1994 bis 30.12.1996 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 680/1994
  10. BAO § 308 gültig von 18.07.1987 bis 26.08.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 312/1987
  11. BAO § 308 gültig von 19.04.1980 bis 17.07.1987 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 151/1980

Rechtssatz

Der Geschäftsführer einer GmbH hat gerade wegen des erhöhten Arbeits- und Verwaltungsaufwandes während des über das Vermögen der GmbH eröffneten Ausgleichsverfahrens dafür zu sorgen, dass durch konkrete Maßnahmen eine sorgfältige Behandlung neu eingegangener behördlicher Schriftstücke sichergestellt wird. Dass eine Sekretärin solche behördlichen Schriftstücke offensichtlich eigenverantwortlich (d. h. ohne Rücksprache) bereits vorhandenen Unterlagen zuordnen darf, steht der Annahme des Vorliegens solcher Maßnahmen entgegen. (Hier: Mit Bescheid vom 15. Juli 2008 zog der Stadtmagistrat Innsbruck jemanden als Geschäftsführer einer GmbH zur Haftung für näher bezeichnete Abgaben in bestimmter Höhe heran. Dieser Bescheid wurde laut dem in den Akten einliegenden Rückschein am 17. Juli 2008 von einem Postbevollmächtigten für RSa-Briefe des Geschäftsführers übernommen. Am 24. Juli 2008 wurde der Ausgleich über das Vermögen der GmbH eröffnet. Mit Schriftsatz vom 30. September 2008 stellte der Geschäftsführer den Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand, welchen er mit der Berufung gegen den Haftungsbescheid verband. Der Geschäftsführer bringt vor, der Haftungsbescheid wäre aufgrund der besonderen Belastungssituation durch das Ausgleichsverfahren von der postbevollmächtigten Sekretärin falsch zugeordnet und abgelegt worden, zumal dieser Bescheid derart abgefasst worden sei, dass auch einem Sachkundigen, der "nicht äußerst genau" hinschaue, entgehen könne, dass es sich um einen Haftungsbescheid handle.)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2012:2009160098.X02

Im RIS seit

31.10.2012

Zuletzt aktualisiert am

20.08.2013
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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