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E1ENorm
11997E234 EG Art234;Rechtssatz
Nach dem Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 21. September 2009, 2008/16/0148, dient die Wiederaufnahme des Verfahrens nicht dazu, die Folgen einer unzutreffenden rechtlichen Würdigung eines offen gelegten Sachverhaltes zu beseitigen. Das spätere Erlassen einer Entscheidung des Europäischen Gerichtshofes vermittelt keine Berechtigung zur Wiederaufnahme von (rechtskräftig abgeschlossenen) Verfahren nach dem Neuerungstatbestand.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2012:2009160067.X01Im RIS seit
31.10.2012Zuletzt aktualisiert am
07.02.2013