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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
VwGG §24 Abs1;Rechtssatz
Meint die Antragstellerin zum Wiederaufnahmetatbestand des § 45 Abs. 1 Z. 2 VwGG, dass der Einstellungsbeschluss des Verwaltungsgerichtshofes auf einer nicht von der Partei verschuldeten irrigen Annahme der Versäumung der Frist zur Verbesserung beruhe, weil die Originalbeschwerde auf Grund eines nicht vorhersehbaren Versehens nicht an den Verwaltungsgerichtshof übermittelt wurde, verkennt sie, dass § 45 Abs. 1 Z. 2 VwGG die Wiederaufnahme des Verfahrens für den Fall vorsieht, dass der Verwaltungsgerichtshof über die Versäumung einer in diesem Bundesgesetz vorgesehenen Frist irrt. Ein solcher Irrtum auf Seiten des Verwaltungsgerichtshofes liegt gegenständlich aber nicht vor, ist doch unstrittig, dass die Antragstellerin innerhalb der ihr eingeräumten Frist zur Verbesserung der Beschwerde dem Verbesserungsauftrag nicht vollständig entsprochen hat.Meint die Antragstellerin zum Wiederaufnahmetatbestand des Paragraph 45, Absatz eins, Ziffer 2, VwGG, dass der Einstellungsbeschluss des Verwaltungsgerichtshofes auf einer nicht von der Partei verschuldeten irrigen Annahme der Versäumung der Frist zur Verbesserung beruhe, weil die Originalbeschwerde auf Grund eines nicht vorhersehbaren Versehens nicht an den Verwaltungsgerichtshof übermittelt wurde, verkennt sie, dass Paragraph 45, Absatz eins, Ziffer 2, VwGG die Wiederaufnahme des Verfahrens für den Fall vorsieht, dass der Verwaltungsgerichtshof über die Versäumung einer in diesem Bundesgesetz vorgesehenen Frist irrt. Ein solcher Irrtum auf Seiten des Verwaltungsgerichtshofes liegt gegenständlich aber nicht vor, ist doch unstrittig, dass die Antragstellerin innerhalb der ihr eingeräumten Frist zur Verbesserung der Beschwerde dem Verbesserungsauftrag nicht vollständig entsprochen hat.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2012:2012040084.X02Im RIS seit
03.01.2013Zuletzt aktualisiert am
15.01.2013