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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
FrPolG 2005 §120 Abs1 Z2 idF 2011/I/017;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 91/04/0102 E 5. November 1991 RS 2Stammrechtssatz
Entscheidend für die Beurteilung des Unrechtsgehaltes der Tat im Sinne des § 19 Abs 1 VStG ist (neben den "sonstigen nachteiligen Folgen") nicht die (abstrakte) Wertigkeit des durch die verletzte Norm geschützten Rechtsgutes (diese findet ihren Ausdruck bereits in der Höhe des gesetzlichen Strafrahmens), sondern das Ausmaß, in dem dieses Rechtsgut durch die in Rede stehende Tat konkret beeinträchtigt wurde. Die in § 19 Abs 1 VStG geforderte Beurteilung erfordert daher entsprechende konkrete Sachverhaltsfeststellungen.Entscheidend für die Beurteilung des Unrechtsgehaltes der Tat im Sinne des Paragraph 19, Absatz eins, VStG ist (neben den "sonstigen nachteiligen Folgen") nicht die (abstrakte) Wertigkeit des durch die verletzte Norm geschützten Rechtsgutes (diese findet ihren Ausdruck bereits in der Höhe des gesetzlichen Strafrahmens), sondern das Ausmaß, in dem dieses Rechtsgut durch die in Rede stehende Tat konkret beeinträchtigt wurde. Die in Paragraph 19, Absatz eins, VStG geforderte Beurteilung erfordert daher entsprechende konkrete Sachverhaltsfeststellungen.
Schlagworte
Erschwerende und mildernde Umstände AllgemeinEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2012:2011210259.X02Im RIS seit
14.11.2012Zuletzt aktualisiert am
08.05.2014