RS Vwgh 2012/10/2 2011/21/0227

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Veröffentlicht am 02.10.2012
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
19/05 Menschenrechte
40/01 Verwaltungsverfahren
41/02 Asylrecht
41/02 Passrecht Fremdenrecht

Norm

FrPolG 2005 §120 Abs1 Z2;
FrPolG 2005 §53 Abs1;
MRK Art8;
VStG §6;
VwGG §42 Abs2 Z1;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 2010/21/0049 E 29. Februar 2012 RS 1

Stammrechtssatz

Wären auch Fremde, die derart gravierende private und familiäre Bindungen in Österreich haben, dass ihr Interesse an deren Aufrechterhaltung die entgegenstehenden öffentlichen Interessen an einer Ausweisung überwiegt, von der Strafdrohung des § 120 Abs. 1 Z 2 FrPolG 2005 erfasst, so läge darin ein dem Gesetzgeber nicht zusinnbarer Wertungswiderspruch. Es muss daher das Vorliegen eines gesetzlichen Strafausschließungsgrundes nach § 6 VStG angenommen werden, wenn einer Ausweisung des Fremden - aufgrund der Erteilung des begehrten humanitären Aufenthaltstitels- eine zu seinen Gunsten ausfallende Interessenabwägung iSd Art. 8 MRK im Weg steht (vgl. E 6. November 1998, 97/21/0085 und 98/21/0065).Wären auch Fremde, die derart gravierende private und familiäre Bindungen in Österreich haben, dass ihr Interesse an deren Aufrechterhaltung die entgegenstehenden öffentlichen Interessen an einer Ausweisung überwiegt, von der Strafdrohung des Paragraph 120, Absatz eins, Ziffer 2, FrPolG 2005 erfasst, so läge darin ein dem Gesetzgeber nicht zusinnbarer Wertungswiderspruch. Es muss daher das Vorliegen eines gesetzlichen Strafausschließungsgrundes nach Paragraph 6, VStG angenommen werden, wenn einer Ausweisung des Fremden - aufgrund der Erteilung des begehrten humanitären Aufenthaltstitels- eine zu seinen Gunsten ausfallende Interessenabwägung iSd Artikel 8, MRK im Weg steht vergleiche E 6. November 1998, 97/21/0085 und 98/21/0065).

Schlagworte

Besondere Rechtsgebiete

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2012:2011210227.X01

Im RIS seit

14.11.2012

Zuletzt aktualisiert am

04.12.2012
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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