RS Vwgh 2012/10/2 2010/04/0018

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 02.10.2012
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Index

50/01 Gewerbeordnung

Norm

GewO 1859 §37 Abs1;
GewO 1994 §32 Abs1 Z1;
GewO 1994 §32 Abs2;
  1. GewO 1994 § 32 heute
  2. GewO 1994 § 32 gültig ab 18.07.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 94/2017
  3. GewO 1994 § 32 gültig von 15.01.2005 bis 17.07.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 131/2004
  4. GewO 1994 § 32 gültig von 01.08.2003 bis 14.01.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 48/2003
  5. GewO 1994 § 32 gültig von 01.08.2002 bis 31.07.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 111/2002
  6. GewO 1994 § 32 gültig von 01.07.1997 bis 31.07.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 63/1997
  7. GewO 1994 § 32 gültig von 19.03.1994 bis 30.06.1997
  1. GewO 1994 § 32 heute
  2. GewO 1994 § 32 gültig ab 18.07.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 94/2017
  3. GewO 1994 § 32 gültig von 15.01.2005 bis 17.07.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 131/2004
  4. GewO 1994 § 32 gültig von 01.08.2003 bis 14.01.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 48/2003
  5. GewO 1994 § 32 gültig von 01.08.2002 bis 31.07.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 111/2002
  6. GewO 1994 § 32 gültig von 01.07.1997 bis 31.07.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 63/1997
  7. GewO 1994 § 32 gültig von 19.03.1994 bis 30.06.1997

Rechtssatz

§ 32 Abs. 1 Z. 1 GewO 1994 regelt zwei Nebenrechte (im ersten Fall Vor- und Vollendungsarbeiten und im zweiten Fall Leistungen anderer Gewerbe in geringem Umfang), die unabhängig voneinander zu sehen sind.Paragraph 32, Absatz eins, Ziffer eins, GewO 1994 regelt zwei Nebenrechte (im ersten Fall Vor- und Vollendungsarbeiten und im zweiten Fall Leistungen anderer Gewerbe in geringem Umfang), die unabhängig voneinander zu sehen sind.

Entscheidend ist beim Nebenrecht der Vor- und Vollendungsarbeiten nach § 32 Abs. 1 Z. 1 erster Fall GewO 1994, erzeugte Produkte und zu erbringende Dienstleistungen absatzfähig zu machen. Der Zweck dieses Nebenrechtes ist es daher, Gewerbetreibenden die Möglichkeit zu geben, die Produkte verkaufsfertig und die Dienstleistungen marktkonform anzubieten, wobei diese Arbeiten, was Umfang, Aufwand und Arbeitsdauer anlangt, gegenüber den durch die jeweilige Gewerbeberechtigung erfassten Haupttätigkeiten zurücktreten müssen (vgl. so zu § 37 Abs. 1 GewO das E vom 6. Dezember 1963, 1288/61, VwSlg. 6178/A). Die Gewerberechtsnovelle 2002 hat zwar das Ziel verfolgt, den Berufszugang und die Nebenrechte zu liberalisieren, weshalb die Nebenrechte im Zweifelsfall extensiv auszulegen sind, dennoch müssen die Leistungen des eigenen Gewerbes - sei es auch in einer qualitativen Betrachtung der vorgenommenen Arbeiten - jeweils im Vordergrund einer Leistungserbringung stehen.Entscheidend ist beim Nebenrecht der Vor- und Vollendungsarbeiten nach Paragraph 32, Absatz eins, Ziffer eins, erster Fall GewO 1994, erzeugte Produkte und zu erbringende Dienstleistungen absatzfähig zu machen. Der Zweck dieses Nebenrechtes ist es daher, Gewerbetreibenden die Möglichkeit zu geben, die Produkte verkaufsfertig und die Dienstleistungen marktkonform anzubieten, wobei diese Arbeiten, was Umfang, Aufwand und Arbeitsdauer anlangt, gegenüber den durch die jeweilige Gewerbeberechtigung erfassten Haupttätigkeiten zurücktreten müssen vergleiche so zu Paragraph 37, Absatz eins, GewO das E vom 6. Dezember 1963, 1288/61, VwSlg. 6178/A). Die Gewerberechtsnovelle 2002 hat zwar das Ziel verfolgt, den Berufszugang und die Nebenrechte zu liberalisieren, weshalb die Nebenrechte im Zweifelsfall extensiv auszulegen sind, dennoch müssen die Leistungen des eigenen Gewerbes - sei es auch in einer qualitativen Betrachtung der vorgenommenen Arbeiten - jeweils im Vordergrund einer Leistungserbringung stehen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2012:2010040018.X12

Im RIS seit

14.11.2012

Zuletzt aktualisiert am

16.08.2013
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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