Index
50/01 GewerbeordnungNorm
GewO 1859 §37 Abs1;Rechtssatz
§ 32 Abs. 1 Z. 1 GewO 1994 regelt zwei Nebenrechte (im ersten Fall Vor- und Vollendungsarbeiten und im zweiten Fall Leistungen anderer Gewerbe in geringem Umfang), die unabhängig voneinander zu sehen sind.Paragraph 32, Absatz eins, Ziffer eins, GewO 1994 regelt zwei Nebenrechte (im ersten Fall Vor- und Vollendungsarbeiten und im zweiten Fall Leistungen anderer Gewerbe in geringem Umfang), die unabhängig voneinander zu sehen sind.
Entscheidend ist beim Nebenrecht der Vor- und Vollendungsarbeiten nach § 32 Abs. 1 Z. 1 erster Fall GewO 1994, erzeugte Produkte und zu erbringende Dienstleistungen absatzfähig zu machen. Der Zweck dieses Nebenrechtes ist es daher, Gewerbetreibenden die Möglichkeit zu geben, die Produkte verkaufsfertig und die Dienstleistungen marktkonform anzubieten, wobei diese Arbeiten, was Umfang, Aufwand und Arbeitsdauer anlangt, gegenüber den durch die jeweilige Gewerbeberechtigung erfassten Haupttätigkeiten zurücktreten müssen (vgl. so zu § 37 Abs. 1 GewO das E vom 6. Dezember 1963, 1288/61, VwSlg. 6178/A). Die Gewerberechtsnovelle 2002 hat zwar das Ziel verfolgt, den Berufszugang und die Nebenrechte zu liberalisieren, weshalb die Nebenrechte im Zweifelsfall extensiv auszulegen sind, dennoch müssen die Leistungen des eigenen Gewerbes - sei es auch in einer qualitativen Betrachtung der vorgenommenen Arbeiten - jeweils im Vordergrund einer Leistungserbringung stehen.Entscheidend ist beim Nebenrecht der Vor- und Vollendungsarbeiten nach Paragraph 32, Absatz eins, Ziffer eins, erster Fall GewO 1994, erzeugte Produkte und zu erbringende Dienstleistungen absatzfähig zu machen. Der Zweck dieses Nebenrechtes ist es daher, Gewerbetreibenden die Möglichkeit zu geben, die Produkte verkaufsfertig und die Dienstleistungen marktkonform anzubieten, wobei diese Arbeiten, was Umfang, Aufwand und Arbeitsdauer anlangt, gegenüber den durch die jeweilige Gewerbeberechtigung erfassten Haupttätigkeiten zurücktreten müssen vergleiche so zu Paragraph 37, Absatz eins, GewO das E vom 6. Dezember 1963, 1288/61, VwSlg. 6178/A). Die Gewerberechtsnovelle 2002 hat zwar das Ziel verfolgt, den Berufszugang und die Nebenrechte zu liberalisieren, weshalb die Nebenrechte im Zweifelsfall extensiv auszulegen sind, dennoch müssen die Leistungen des eigenen Gewerbes - sei es auch in einer qualitativen Betrachtung der vorgenommenen Arbeiten - jeweils im Vordergrund einer Leistungserbringung stehen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2012:2010040018.X12Im RIS seit
14.11.2012Zuletzt aktualisiert am
16.08.2013