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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
GewO 1973 §33 Z6;Rechtssatz
Gestattet ist den Gewerbetreibenden nicht nur die Montage und Aufstellung eigener Erzeugnisse, sondern auch fremder Erzeugnisse, die sie auf Grund der Z. 6 des § 32 Abs. 1 GewO verkaufen dürfen. Als fremde Erzeugnisse kommt insbesondere das in Z. 6 genannte "Zubehör" in Frage (nach den Materialien zur Vorgängerregelung des § 33 Z. 6 GewO 1973 - RV 395 BlgNR 13. GP, 135 - nimmt die Ergänzung, auch entsprechendes Zubehör verkaufen zu dürfen, auf die wirtschaftlichen Bedürfnisse Bedacht). Hinzu kommt, dass der VwGH im E vom 5. November 2010, 2007/04/0210 festgehalten hat, dass eine Lieferung von Waren im Rahmen einer (im Vergabeverfahren angebotenen) weitergehenden Gesamtleistung nicht als Warenverkauf iSd § 32 Abs. 1 Z. 10 GewO 1994 angesehen werden könne. Im Rahmen einer Gesamtleistung erbrachte Materiallieferungen sind daher vom Nebenrecht nach § 32 Abs. 1 Z. 10 GewO 1994 nicht erfasst.Gestattet ist den Gewerbetreibenden nicht nur die Montage und Aufstellung eigener Erzeugnisse, sondern auch fremder Erzeugnisse, die sie auf Grund der Ziffer 6, des Paragraph 32, Absatz eins, GewO verkaufen dürfen. Als fremde Erzeugnisse kommt insbesondere das in Ziffer 6, genannte "Zubehör" in Frage (nach den Materialien zur Vorgängerregelung des Paragraph 33, Ziffer 6, GewO 1973 - Regierungsvorlage 395 BlgNR 13. GP, 135 - nimmt die Ergänzung, auch entsprechendes Zubehör verkaufen zu dürfen, auf die wirtschaftlichen Bedürfnisse Bedacht). Hinzu kommt, dass der VwGH im E vom 5. November 2010, 2007/04/0210 festgehalten hat, dass eine Lieferung von Waren im Rahmen einer (im Vergabeverfahren angebotenen) weitergehenden Gesamtleistung nicht als Warenverkauf iSd Paragraph 32, Absatz eins, Ziffer 10, GewO 1994 angesehen werden könne. Im Rahmen einer Gesamtleistung erbrachte Materiallieferungen sind daher vom Nebenrecht nach Paragraph 32, Absatz eins, Ziffer 10, GewO 1994 nicht erfasst.
Schlagworte
Auslegung Anwendung der Auslegungsmethoden Verhältnis der wörtlichen Auslegung zur teleologischen und historischen Auslegung Bedeutung der Gesetzesmaterialien VwRallg3/2/2European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2012:2010040018.X11Im RIS seit
14.11.2012Zuletzt aktualisiert am
16.08.2013