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50/01 GewerbeordnungNorm
GewO 1994 §32 Abs1 Z6;Rechtssatz
Nach § 32 Abs. 1 Z. 6 GewO 1994 steht dem Gewerbetreibenden (unter anderem) das Aufstellen und die Montage der hergestellten, verkauften oder vermieteten Gegenstände zu. Mit den Begriffen "Aufstellen", "Montage" etc. sind Tätigkeiten mit ausschließlichem Servicecharakter angesprochen. Unter "Montage" ist nach dem allgemeinen Sprachgebrauch das Aufstellen, Zusammensetzen, Anschließen einer Maschine oder ähnliches, der Zusammenbau einzelner vorgefertigter Teile zu einer funktionsfähigen Maschine, technischen Anlage oder ähnliches zu verstehen. Daher sind z.B. Einrichtungsfachhändler (immer unter den in § 32 Abs. 2 GewO 1994 genannten Voraussetzungen) zur Montage einer Küche wie zum Anschluss eines Elektroherdes (an eine vorhandene Stromversorgung), zum Aufstellen und Anschließen eines Geschirrspülers (an eine vorhandene Wasserinstallation) sowie zum Anschluss einer Wasserarmatur berechtigt. Das Verlegen von Fliesen ist dagegen keine Montagetätigkeit. Auch ist es etwa einem Ziegelwerk und/oder Baustoffhändler nicht gestattet, Ziegel als Dachdecker (§ 94 Z. 11 GewO 1994) zu verlegen.Nach Paragraph 32, Absatz eins, Ziffer 6, GewO 1994 steht dem Gewerbetreibenden (unter anderem) das Aufstellen und die Montage der hergestellten, verkauften oder vermieteten Gegenstände zu. Mit den Begriffen "Aufstellen", "Montage" etc. sind Tätigkeiten mit ausschließlichem Servicecharakter angesprochen. Unter "Montage" ist nach dem allgemeinen Sprachgebrauch das Aufstellen, Zusammensetzen, Anschließen einer Maschine oder ähnliches, der Zusammenbau einzelner vorgefertigter Teile zu einer funktionsfähigen Maschine, technischen Anlage oder ähnliches zu verstehen. Daher sind z.B. Einrichtungsfachhändler (immer unter den in Paragraph 32, Absatz 2, GewO 1994 genannten Voraussetzungen) zur Montage einer Küche wie zum Anschluss eines Elektroherdes (an eine vorhandene Stromversorgung), zum Aufstellen und Anschließen eines Geschirrspülers (an eine vorhandene Wasserinstallation) sowie zum Anschluss einer Wasserarmatur berechtigt. Das Verlegen von Fliesen ist dagegen keine Montagetätigkeit. Auch ist es etwa einem Ziegelwerk und/oder Baustoffhändler nicht gestattet, Ziegel als Dachdecker (Paragraph 94, Ziffer 11, GewO 1994) zu verlegen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2012:2010040018.X10Im RIS seit
14.11.2012Zuletzt aktualisiert am
16.08.2013