RS Vwgh 2012/10/2 2010/04/0018

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 02.10.2012
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Index

50/01 Gewerbeordnung

Norm

GewO 1994 §32 Abs1 Z6;
GewO 1994 §32 Abs2;
  1. GewO 1994 § 32 heute
  2. GewO 1994 § 32 gültig ab 18.07.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 94/2017
  3. GewO 1994 § 32 gültig von 15.01.2005 bis 17.07.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 131/2004
  4. GewO 1994 § 32 gültig von 01.08.2003 bis 14.01.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 48/2003
  5. GewO 1994 § 32 gültig von 01.08.2002 bis 31.07.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 111/2002
  6. GewO 1994 § 32 gültig von 01.07.1997 bis 31.07.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 63/1997
  7. GewO 1994 § 32 gültig von 19.03.1994 bis 30.06.1997
  1. GewO 1994 § 32 heute
  2. GewO 1994 § 32 gültig ab 18.07.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 94/2017
  3. GewO 1994 § 32 gültig von 15.01.2005 bis 17.07.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 131/2004
  4. GewO 1994 § 32 gültig von 01.08.2003 bis 14.01.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 48/2003
  5. GewO 1994 § 32 gültig von 01.08.2002 bis 31.07.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 111/2002
  6. GewO 1994 § 32 gültig von 01.07.1997 bis 31.07.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 63/1997
  7. GewO 1994 § 32 gültig von 19.03.1994 bis 30.06.1997

Rechtssatz

Nach § 32 Abs. 1 Z. 6 GewO 1994 steht dem Gewerbetreibenden (unter anderem) das Aufstellen und die Montage der hergestellten, verkauften oder vermieteten Gegenstände zu. Mit den Begriffen "Aufstellen", "Montage" etc. sind Tätigkeiten mit ausschließlichem Servicecharakter angesprochen. Unter "Montage" ist nach dem allgemeinen Sprachgebrauch das Aufstellen, Zusammensetzen, Anschließen einer Maschine oder ähnliches, der Zusammenbau einzelner vorgefertigter Teile zu einer funktionsfähigen Maschine, technischen Anlage oder ähnliches zu verstehen. Daher sind z.B. Einrichtungsfachhändler (immer unter den in § 32 Abs. 2 GewO 1994 genannten Voraussetzungen) zur Montage einer Küche wie zum Anschluss eines Elektroherdes (an eine vorhandene Stromversorgung), zum Aufstellen und Anschließen eines Geschirrspülers (an eine vorhandene Wasserinstallation) sowie zum Anschluss einer Wasserarmatur berechtigt. Das Verlegen von Fliesen ist dagegen keine Montagetätigkeit. Auch ist es etwa einem Ziegelwerk und/oder Baustoffhändler nicht gestattet, Ziegel als Dachdecker (§ 94 Z. 11 GewO 1994) zu verlegen.Nach Paragraph 32, Absatz eins, Ziffer 6, GewO 1994 steht dem Gewerbetreibenden (unter anderem) das Aufstellen und die Montage der hergestellten, verkauften oder vermieteten Gegenstände zu. Mit den Begriffen "Aufstellen", "Montage" etc. sind Tätigkeiten mit ausschließlichem Servicecharakter angesprochen. Unter "Montage" ist nach dem allgemeinen Sprachgebrauch das Aufstellen, Zusammensetzen, Anschließen einer Maschine oder ähnliches, der Zusammenbau einzelner vorgefertigter Teile zu einer funktionsfähigen Maschine, technischen Anlage oder ähnliches zu verstehen. Daher sind z.B. Einrichtungsfachhändler (immer unter den in Paragraph 32, Absatz 2, GewO 1994 genannten Voraussetzungen) zur Montage einer Küche wie zum Anschluss eines Elektroherdes (an eine vorhandene Stromversorgung), zum Aufstellen und Anschließen eines Geschirrspülers (an eine vorhandene Wasserinstallation) sowie zum Anschluss einer Wasserarmatur berechtigt. Das Verlegen von Fliesen ist dagegen keine Montagetätigkeit. Auch ist es etwa einem Ziegelwerk und/oder Baustoffhändler nicht gestattet, Ziegel als Dachdecker (Paragraph 94, Ziffer 11, GewO 1994) zu verlegen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2012:2010040018.X10

Im RIS seit

14.11.2012

Zuletzt aktualisiert am

16.08.2013
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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