RS Vwgh 2012/10/2 2010/04/0018

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 02.10.2012
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
10/07 Verwaltungsgerichtshof
50/01 Gewerbeordnung

Norm

GewO 1994 §32 Abs1 Z1;
GewO 1994 §32 Abs1 Z10;
GewO 1994 §32;
VwGG §42 Abs2 Z1;
VwRallg;
  1. GewO 1994 § 32 heute
  2. GewO 1994 § 32 gültig ab 18.07.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 94/2017
  3. GewO 1994 § 32 gültig von 15.01.2005 bis 17.07.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 131/2004
  4. GewO 1994 § 32 gültig von 01.08.2003 bis 14.01.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 48/2003
  5. GewO 1994 § 32 gültig von 01.08.2002 bis 31.07.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 111/2002
  6. GewO 1994 § 32 gültig von 01.07.1997 bis 31.07.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 63/1997
  7. GewO 1994 § 32 gültig von 19.03.1994 bis 30.06.1997
  1. GewO 1994 § 32 heute
  2. GewO 1994 § 32 gültig ab 18.07.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 94/2017
  3. GewO 1994 § 32 gültig von 15.01.2005 bis 17.07.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 131/2004
  4. GewO 1994 § 32 gültig von 01.08.2003 bis 14.01.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 48/2003
  5. GewO 1994 § 32 gültig von 01.08.2002 bis 31.07.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 111/2002
  6. GewO 1994 § 32 gültig von 01.07.1997 bis 31.07.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 63/1997
  7. GewO 1994 § 32 gültig von 19.03.1994 bis 30.06.1997
  1. GewO 1994 § 32 heute
  2. GewO 1994 § 32 gültig ab 18.07.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 94/2017
  3. GewO 1994 § 32 gültig von 15.01.2005 bis 17.07.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 131/2004
  4. GewO 1994 § 32 gültig von 01.08.2003 bis 14.01.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 48/2003
  5. GewO 1994 § 32 gültig von 01.08.2002 bis 31.07.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 111/2002
  6. GewO 1994 § 32 gültig von 01.07.1997 bis 31.07.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 63/1997
  7. GewO 1994 § 32 gültig von 19.03.1994 bis 30.06.1997
  1. VwGG § 42 heute
  2. VwGG § 42 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. VwGG § 42 gültig von 01.07.2012 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  4. VwGG § 42 gültig von 01.07.2008 bis 30.06.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  5. VwGG § 42 gültig von 01.01.1991 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 330/1990
  6. VwGG § 42 gültig von 05.01.1985 bis 31.12.1990

Beachte

Besprechung in: RPA 2/2013, S. 75 - 82;

Rechtssatz

Die Auffassung der Behörde, sie dürfe bei der Berechnung der Leistungen anderer Gewerbe in geringem Umfang nach § 32 Abs. 1 Z. 1 zweiter Fall GewO 1994 den Materialwert der zugekauften Waren aus dem Bereich des Gewerbes der Elektrotechnik (wie die zugekauften Schaltschränke) herausrechnen, erweist sich vor dem Hintergrund des Erkenntnisses vom 5. November 2010, 2007/04/0210, als inhaltlich rechtswidrig: In diesem Erkenntnis führte der Gerichtshof aus, bei der Ausschreibung einer Neuerrichtung einer kompletten Lüftungsanlage könnten die Materialkosten für die Lieferung der Strahlventilatoren nicht im Wege des § 32 Abs. 1 Z. 10 GewO 1994 aus dieser Leistung herausgerechnet werden, da diese Lieferung in der Errichtung der Anlage, die eben auch Strahlventilatoren umfasst, enthalten sei und nicht als Warenverkauf iSd § 32 Abs. 1 Z. 10 GewO 1994 angesehen werden könne. Diese Auffassung beruht darauf, dass Leistungen anderer Gewerbe in geringem Umfang nach § 32 Abs. 1 Z. 1 GewO 1994 im Rahmen eines Vertragsverhältnisses erbracht werden müssen, das auf die Erbringung einer Gesamtleistung abzielt, die die eigene Leistung und die ergänzende Leistung umfasst (vgl. so die Materialien in RV 1171 BlgNR 21. GP, 78). Entscheidend für die Berechnung des geringen Umfanges nach § 32 Abs. 1 Z. 1 GewO 1994 ist daher immer die zu erbringende Gesamtleistung, aus der einzelne Teile wie beispielsweise Materialkosten nicht mit Hilfe anderer Nebenrechte herausgerechnet werden können.Die Auffassung der Behörde, sie dürfe bei der Berechnung der Leistungen anderer Gewerbe in geringem Umfang nach Paragraph 32, Absatz eins, Ziffer eins, zweiter Fall GewO 1994 den Materialwert der zugekauften Waren aus dem Bereich des Gewerbes der Elektrotechnik (wie die zugekauften Schaltschränke) herausrechnen, erweist sich vor dem Hintergrund des Erkenntnisses vom 5. November 2010, 2007/04/0210, als inhaltlich rechtswidrig: In diesem Erkenntnis führte der Gerichtshof aus, bei der Ausschreibung einer Neuerrichtung einer kompletten Lüftungsanlage könnten die Materialkosten für die Lieferung der Strahlventilatoren nicht im Wege des Paragraph 32, Absatz eins, Ziffer 10, GewO 1994 aus dieser Leistung herausgerechnet werden, da diese Lieferung in der Errichtung der Anlage, die eben auch Strahlventilatoren umfasst, enthalten sei und nicht als Warenverkauf iSd Paragraph 32, Absatz eins, Ziffer 10, GewO 1994 angesehen werden könne. Diese Auffassung beruht darauf, dass Leistungen anderer Gewerbe in geringem Umfang nach Paragraph 32, Absatz eins, Ziffer eins, GewO 1994 im Rahmen eines Vertragsverhältnisses erbracht werden müssen, das auf die Erbringung einer Gesamtleistung abzielt, die die eigene Leistung und die ergänzende Leistung umfasst vergleiche so die Materialien in Regierungsvorlage 1171 BlgNR 21. GP, 78). Entscheidend für die Berechnung des geringen Umfanges nach Paragraph 32, Absatz eins, Ziffer eins, GewO 1994 ist daher immer die zu erbringende Gesamtleistung, aus der einzelne Teile wie beispielsweise Materialkosten nicht mit Hilfe anderer Nebenrechte herausgerechnet werden können.

Schlagworte

Auslegung Anwendung der Auslegungsmethoden Verhältnis der wörtlichen Auslegung zur teleologischen und historischen Auslegung Bedeutung der Gesetzesmaterialien VwRallg3/2/2

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2012:2010040018.X09

Im RIS seit

14.11.2012

Zuletzt aktualisiert am

16.08.2013
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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