Index
001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
GewO 1994 §32 Abs1 Z1;Beachte
Besprechung in: RPA 2/2013, S. 75 - 82;Rechtssatz
Die Auffassung der Behörde, sie dürfe bei der Berechnung der Leistungen anderer Gewerbe in geringem Umfang nach § 32 Abs. 1 Z. 1 zweiter Fall GewO 1994 den Materialwert der zugekauften Waren aus dem Bereich des Gewerbes der Elektrotechnik (wie die zugekauften Schaltschränke) herausrechnen, erweist sich vor dem Hintergrund des Erkenntnisses vom 5. November 2010, 2007/04/0210, als inhaltlich rechtswidrig: In diesem Erkenntnis führte der Gerichtshof aus, bei der Ausschreibung einer Neuerrichtung einer kompletten Lüftungsanlage könnten die Materialkosten für die Lieferung der Strahlventilatoren nicht im Wege des § 32 Abs. 1 Z. 10 GewO 1994 aus dieser Leistung herausgerechnet werden, da diese Lieferung in der Errichtung der Anlage, die eben auch Strahlventilatoren umfasst, enthalten sei und nicht als Warenverkauf iSd § 32 Abs. 1 Z. 10 GewO 1994 angesehen werden könne. Diese Auffassung beruht darauf, dass Leistungen anderer Gewerbe in geringem Umfang nach § 32 Abs. 1 Z. 1 GewO 1994 im Rahmen eines Vertragsverhältnisses erbracht werden müssen, das auf die Erbringung einer Gesamtleistung abzielt, die die eigene Leistung und die ergänzende Leistung umfasst (vgl. so die Materialien in RV 1171 BlgNR 21. GP, 78). Entscheidend für die Berechnung des geringen Umfanges nach § 32 Abs. 1 Z. 1 GewO 1994 ist daher immer die zu erbringende Gesamtleistung, aus der einzelne Teile wie beispielsweise Materialkosten nicht mit Hilfe anderer Nebenrechte herausgerechnet werden können.Die Auffassung der Behörde, sie dürfe bei der Berechnung der Leistungen anderer Gewerbe in geringem Umfang nach Paragraph 32, Absatz eins, Ziffer eins, zweiter Fall GewO 1994 den Materialwert der zugekauften Waren aus dem Bereich des Gewerbes der Elektrotechnik (wie die zugekauften Schaltschränke) herausrechnen, erweist sich vor dem Hintergrund des Erkenntnisses vom 5. November 2010, 2007/04/0210, als inhaltlich rechtswidrig: In diesem Erkenntnis führte der Gerichtshof aus, bei der Ausschreibung einer Neuerrichtung einer kompletten Lüftungsanlage könnten die Materialkosten für die Lieferung der Strahlventilatoren nicht im Wege des Paragraph 32, Absatz eins, Ziffer 10, GewO 1994 aus dieser Leistung herausgerechnet werden, da diese Lieferung in der Errichtung der Anlage, die eben auch Strahlventilatoren umfasst, enthalten sei und nicht als Warenverkauf iSd Paragraph 32, Absatz eins, Ziffer 10, GewO 1994 angesehen werden könne. Diese Auffassung beruht darauf, dass Leistungen anderer Gewerbe in geringem Umfang nach Paragraph 32, Absatz eins, Ziffer eins, GewO 1994 im Rahmen eines Vertragsverhältnisses erbracht werden müssen, das auf die Erbringung einer Gesamtleistung abzielt, die die eigene Leistung und die ergänzende Leistung umfasst vergleiche so die Materialien in Regierungsvorlage 1171 BlgNR 21. GP, 78). Entscheidend für die Berechnung des geringen Umfanges nach Paragraph 32, Absatz eins, Ziffer eins, GewO 1994 ist daher immer die zu erbringende Gesamtleistung, aus der einzelne Teile wie beispielsweise Materialkosten nicht mit Hilfe anderer Nebenrechte herausgerechnet werden können.
Schlagworte
Auslegung Anwendung der Auslegungsmethoden Verhältnis der wörtlichen Auslegung zur teleologischen und historischen Auslegung Bedeutung der Gesetzesmaterialien VwRallg3/2/2European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2012:2010040018.X09Im RIS seit
14.11.2012Zuletzt aktualisiert am
16.08.2013