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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
GewO 1994 §32 Abs1;Rechtssatz
Wie der Gerichtshof in seiner Rechtsprechung bereits festgehalten hat (Hinweis E vom 5. November 2010, 2007/04/0210), war es der Wille des Gesetzgebers der Gewerberechtsnovelle 2002 (vgl. RV 1117 BlgNR XXI. GP), dass "die Gewerbeordnung mit dem Ziel einer Liberalisierung von Berufszugang und Nebenrechten umfassend zu reformieren ist". Im Lichte dieser Liberalisierung sieht das Gesetz somit nicht mehr vor, dass gewisse Leistungen auch in geringem Umfang nur von gewissen Gewerbetreibenden erbracht werden können und insoweit gefahrengeneigte Leistungen einem reglementierten Gewerbe vorbehalten sind. Im Zweifel ist daher eine extensive Auslegung der im § 32 GewO 1994 mit dieser Novelle neu gefassten Nebenrechte im Sinne dieser Liberalisierung vorzunehmen.Wie der Gerichtshof in seiner Rechtsprechung bereits festgehalten hat (Hinweis E vom 5. November 2010, 2007/04/0210), war es der Wille des Gesetzgebers der Gewerberechtsnovelle 2002 vergleiche Regierungsvorlage 1117 BlgNR römisch 21 . GP), dass "die Gewerbeordnung mit dem Ziel einer Liberalisierung von Berufszugang und Nebenrechten umfassend zu reformieren ist". Im Lichte dieser Liberalisierung sieht das Gesetz somit nicht mehr vor, dass gewisse Leistungen auch in geringem Umfang nur von gewissen Gewerbetreibenden erbracht werden können und insoweit gefahrengeneigte Leistungen einem reglementierten Gewerbe vorbehalten sind. Im Zweifel ist daher eine extensive Auslegung der im Paragraph 32, GewO 1994 mit dieser Novelle neu gefassten Nebenrechte im Sinne dieser Liberalisierung vorzunehmen.
Schlagworte
Auslegung Anwendung der Auslegungsmethoden Verhältnis der wörtlichen Auslegung zur teleologischen und historischen Auslegung Bedeutung der Gesetzesmaterialien VwRallg3/2/2European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2012:2010040018.X08Im RIS seit
14.11.2012Zuletzt aktualisiert am
16.08.2013