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E6JNorm
62003CJ0147 Kommission / Österreich;Rechtssatz
Die Auffassung, dass Nebenrechte nach § 32 GewO 1994 nicht nur von Inhabern von Gewerbeberechtigungen nach der GewO 1994, sondern auch von Erbringern vorübergehender grenzüberschreitender Dienstleistungen aus anderen Mitgliedstaaten der EU in Anspruch genommen werden können, kann sich auf folgende Erwägungen stützen:Die Auffassung, dass Nebenrechte nach Paragraph 32, GewO 1994 nicht nur von Inhabern von Gewerbeberechtigungen nach der GewO 1994, sondern auch von Erbringern vorübergehender grenzüberschreitender Dienstleistungen aus anderen Mitgliedstaaten der EU in Anspruch genommen werden können, kann sich auf folgende Erwägungen stützen:
So normiert § 32 GewO 1994 nach dem Willen des Gesetzgebers die sonstigen Rechte aller Gewerbetreibenden unabhängig von deren Einstufung als Erzeuger, Händler oder Dienstleister. Die Rechte des § 32 GewO 1994 stehen daher auch freien Gewerben zu (vgl. RV 1117 BlgNR 21. GP, 78). Mit sonstigen Rechten sind jene gesetzlich unmittelbar eingeräumten Handlungsbefugnisse gemeint, die Gewerbetreibenden über den Umfang des jeweiligen Gewerbes hinaus sonst noch zukommen. Würde man Unternehmern aus einem anderen Herkunftsmitgliedstaat der EU im Rahmen der Erbringung vorübergehender grenzüberschreitender Dienstleistungen diese über ihre Befugnis im Herkunftsmitgliedstaat hinausgehenden sonstigen Rechte nicht zugestehen, wäre dies gegenüber Inhabern inländischer Gewerbeberechtigungen eine unionsrechtlich unzulässige Diskriminierung aus Gründen der Staatsangehörigkeit (vgl. im Zusammenhang mit der Dienstleistungsfreiheit das Urteil des EuGH vom 17. März 2011 in den verbundenen Rechtssachen C-372/09 und C- 373/09, Josep Peñarroja Fa, Randnr. 50, und allgemein das Urteil des EuGH vom 7. Juli 2005 in der Rechtssache C-147/03, Europäische Kommission gegen Republik Österreich, Randnr. 41).So normiert Paragraph 32, GewO 1994 nach dem Willen des Gesetzgebers die sonstigen Rechte aller Gewerbetreibenden unabhängig von deren Einstufung als Erzeuger, Händler oder Dienstleister. Die Rechte des Paragraph 32, GewO 1994 stehen daher auch freien Gewerben zu vergleiche Regierungsvorlage 1117 BlgNR 21. GP, 78). Mit sonstigen Rechten sind jene gesetzlich unmittelbar eingeräumten Handlungsbefugnisse gemeint, die Gewerbetreibenden über den Umfang des jeweiligen Gewerbes hinaus sonst noch zukommen. Würde man Unternehmern aus einem anderen Herkunftsmitgliedstaat der EU im Rahmen der Erbringung vorübergehender grenzüberschreitender Dienstleistungen diese über ihre Befugnis im Herkunftsmitgliedstaat hinausgehenden sonstigen Rechte nicht zugestehen, wäre dies gegenüber Inhabern inländischer Gewerbeberechtigungen eine unionsrechtlich unzulässige Diskriminierung aus Gründen der Staatsangehörigkeit vergleiche im Zusammenhang mit der Dienstleistungsfreiheit das Urteil des EuGH vom 17. März 2011 in den verbundenen Rechtssachen C-372/09 und C- 373/09, Josep Peñarroja Fa, Randnr. 50, und allgemein das Urteil des EuGH vom 7. Juli 2005 in der Rechtssache C-147/03, Europäische Kommission gegen Republik Österreich, Randnr. 41).
Gerichtsentscheidung
EuGH 62009CJ0372 Penarroja VORABEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2012:2010040018.X07Im RIS seit
14.11.2012Zuletzt aktualisiert am
16.08.2013