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E3L E05100000Norm
32005L0036 Anerkennungs-RL Berufsqualifikationen Art1;Rechtssatz
Bei der Befugnis zur Erbringung vorübergehender grenzüberschreitender Dienstleistungen im Rahmen der Dienstleistungsfreiheit ist grundsätzlich auf die Befugnis des Unternehmers im Herkunftsmitgliedstaat der EU abzustellen. Dies ergibt sich bereits aus § 373a GewO 1994, der in seinem Abs. 1 davon spricht, dass Staatsangehörige eines Mitgliedstaates der EU, die in einem anderen Mitgliedstaat der EU niedergelassen sind und dort eine Tätigkeit befugt ausüben, DIESE TÄTIGKEIT vorübergehend und gelegentlich unter den gleichen Voraussetzungen wie Inländer in Österreich ausüben dürfen. In diesem Sinne stellt auch Abs. 4 dieser Bestimmung auf "die grenzüberschreitende Tätigkeit" ab, die unter anderem durch den Berufsqualifikationsnachweis des Dienstleisters (Z. 3) und den Nachweis einer Ausübung dieser Tätigkeit (Z. 4) bestimmt wird.Bei der Befugnis zur Erbringung vorübergehender grenzüberschreitender Dienstleistungen im Rahmen der Dienstleistungsfreiheit ist grundsätzlich auf die Befugnis des Unternehmers im Herkunftsmitgliedstaat der EU abzustellen. Dies ergibt sich bereits aus Paragraph 373 a, GewO 1994, der in seinem Absatz eins, davon spricht, dass Staatsangehörige eines Mitgliedstaates der EU, die in einem anderen Mitgliedstaat der EU niedergelassen sind und dort eine Tätigkeit befugt ausüben, DIESE TÄTIGKEIT vorübergehend und gelegentlich unter den gleichen Voraussetzungen wie Inländer in Österreich ausüben dürfen. In diesem Sinne stellt auch Absatz 4, dieser Bestimmung auf "die grenzüberschreitende Tätigkeit" ab, die unter anderem durch den Berufsqualifikationsnachweis des Dienstleisters (Ziffer 3,) und den Nachweis einer Ausübung dieser Tätigkeit (Ziffer 4,) bestimmt wird.
Dies entspricht der Richtlinie über die Anerkennung der Berufsqualifikationen 2005/36/EG, die nach ihrem Art. 1 Vorschriften festlegt, nach denen ein Mitgliedstaat, der den Zugang zu einem reglementierten Beruf oder dessen Ausübung in seinem Hoheitsgebiet an den Besitz bestimmter Berufsqualifikationen knüpft (Aufnahmemitgliedstaat), für den Zugang zu diesem Beruf und dessen Ausübung die in einem oder mehreren anderen Mitgliedstaaten (Herkunftsmitgliedstaat) erworbenen Berufsqualifikationen anerkennt, die ihren Inhaber berechtigen, dort DENSELBEN BERUF auszuüben. Art. 4 Abs. 2 der Richtlinie konkretisiert dies dahingehend, dass für die Zwecke dieser Richtlinie der Beruf, den der Antragsteller im Aufnahmemitgliedstaat ausüben möchte, DERSELBE IST wie derjenige, für den er in seinem Herkunftsmitgliedstaat qualifiziert ist, wenn die Tätigkeiten, die er umfasst, vergleichbar sind.Dies entspricht der Richtlinie über die Anerkennung der Berufsqualifikationen 2005/36/EG, die nach ihrem Artikel eins, Vorschriften festlegt, nach denen ein Mitgliedstaat, der den Zugang zu einem reglementierten Beruf oder dessen Ausübung in seinem Hoheitsgebiet an den Besitz bestimmter Berufsqualifikationen knüpft (Aufnahmemitgliedstaat), für den Zugang zu diesem Beruf und dessen Ausübung die in einem oder mehreren anderen Mitgliedstaaten (Herkunftsmitgliedstaat) erworbenen Berufsqualifikationen anerkennt, die ihren Inhaber berechtigen, dort DENSELBEN BERUF auszuüben. Artikel 4, Absatz 2, der Richtlinie konkretisiert dies dahingehend, dass für die Zwecke dieser Richtlinie der Beruf, den der Antragsteller im Aufnahmemitgliedstaat ausüben möchte, DERSELBE IST wie derjenige, für den er in seinem Herkunftsmitgliedstaat qualifiziert ist, wenn die Tätigkeiten, die er umfasst, vergleichbar sind.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2012:2010040018.X06Im RIS seit
14.11.2012Zuletzt aktualisiert am
16.08.2013