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E3L E05100000Norm
32005L0036 Anerkennungs-RL Berufsqualifikationen;Rechtssatz
Dass die Vorlage einer Mitteilung nach § 373a Abs. 5 Z. 2 lit. a GewO 1994 (idF BGBl. I Nr. 42/2008) im Zeitpunkt der Zuschlagsentscheidung für den Nachweis der Befugnis ausreicht, ergibt sich aus den §§ 20 Abs. 1 und 129 Abs. 1 Z. 11 BVergG 2006 (beide idF BGBl. I Nr. 86/2007). Diese Bestimmungen stellen bei der Frage des Nachweises der Befugnis für die Erbringung einer vorübergehenden grenzüberschreitenden Dienstleistung im Rahmen der Dienstleistungsfreiheit durch (nunmehr) eine Mitteilung nach § 373a Abs. 5 Z. 2 lit. a GewO 1994 auf den Zeitpunkt der Zuschlagsentscheidung ab. Zusätzlich sprechen diese Bestimmungen davon, dass vor Ablauf der Angebotsfrist ein Antrag (nach den §§ 373c, 373d und 373e GewO 1994 bzw. nach § 20 Abs. 1 BVergG 2006) einzubringen ist. Ein solcher Antrag ist nach der neuen Rechtslage des § 373a GewO 1994 nicht mehr vorgesehen, sondern lediglich eine Anzeige nach Abs. 5 leg. cit., sodass vor diesem Hintergrund eine Verwirklichung des Ausscheidenstatbestandes des § 129 Abs. 1 Z. 11 BVergG 2006, der ausdrücklich einen Antrag verlangt, nicht gegeben ist. Bei dieser Auslegung kann die Frage, ob allenfalls auch unionsrechtliche Bedenken im Hinblick auf die Dienstleistungsfreiheit gegen den Nachweis einer Antragstellung vor Ablauf der Angebotsfrist bei bestehender Befugnis im Herkunftsmitgliedstaat zur Erbringung der angebotenen Leistungen bestehen, dahin gestellt bleiben.Dass die Vorlage einer Mitteilung nach Paragraph 373 a, Absatz 5, Ziffer 2, Litera a, GewO 1994 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 42 aus 2008,) im Zeitpunkt der Zuschlagsentscheidung für den Nachweis der Befugnis ausreicht, ergibt sich aus den Paragraphen 20, Absatz eins und 129 Absatz eins, Ziffer 11, BVergG 2006 (beide in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 86 aus 2007,). Diese Bestimmungen stellen bei der Frage des Nachweises der Befugnis für die Erbringung einer vorübergehenden grenzüberschreitenden Dienstleistung im Rahmen der Dienstleistungsfreiheit durch (nunmehr) eine Mitteilung nach Paragraph 373 a, Absatz 5, Ziffer 2, Litera a, GewO 1994 auf den Zeitpunkt der Zuschlagsentscheidung ab. Zusätzlich sprechen diese Bestimmungen davon, dass vor Ablauf der Angebotsfrist ein Antrag (nach den Paragraphen 373 c, 373 d und 373 e GewO 1994 bzw. nach Paragraph 20, Absatz eins, BVergG 2006) einzubringen ist. Ein solcher Antrag ist nach der neuen Rechtslage des Paragraph 373 a, GewO 1994 nicht mehr vorgesehen, sondern lediglich eine Anzeige nach Absatz 5, leg. cit., sodass vor diesem Hintergrund eine Verwirklichung des Ausscheidenstatbestandes des Paragraph 129, Absatz eins, Ziffer 11, BVergG 2006, der ausdrücklich einen Antrag verlangt, nicht gegeben ist. Bei dieser Auslegung kann die Frage, ob allenfalls auch unionsrechtliche Bedenken im Hinblick auf die Dienstleistungsfreiheit gegen den Nachweis einer Antragstellung vor Ablauf der Angebotsfrist bei bestehender Befugnis im Herkunftsmitgliedstaat zur Erbringung der angebotenen Leistungen bestehen, dahin gestellt bleiben.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2012:2010040018.X05Im RIS seit
14.11.2012Zuletzt aktualisiert am
16.08.2013