RS Vwgh 2012/10/2 2010/04/0018

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 02.10.2012
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Index

E3L E05100000
E3L E06100000
E3L E06205000
50/01 Gewerbeordnung
97 Öffentliches Auftragswesen

Norm

32005L0036 Anerkennungs-RL Berufsqualifikationen;
BVergG 2006 §129 Abs1 Z11 idF 2007/I/086;
BVergG 2006 §20 Abs1 idF 2007/I/086;
GewO 1994 §373a Abs5 Z2 lita idF 2008/I/042;
  1. GewO 1994 § 373a heute
  2. GewO 1994 § 373a gültig ab 25.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 32/2018
  3. GewO 1994 § 373a gültig von 17.10.2017 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 94/2017
  4. GewO 1994 § 373a gültig von 18.01.2016 bis 16.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 155/2015
  5. GewO 1994 § 373a gültig von 14.09.2012 bis 17.01.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 85/2012
  6. GewO 1994 § 373a gültig von 19.08.2010 bis 13.09.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 66/2010
  7. GewO 1994 § 373a gültig von 27.02.2008 bis 18.08.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 42/2008
  8. GewO 1994 § 373a gültig von 01.08.2002 bis 26.02.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 111/2002
  9. GewO 1994 § 373a gültig von 19.03.1994 bis 31.07.2002

Rechtssatz

Dass die Vorlage einer Mitteilung nach § 373a Abs. 5 Z. 2 lit. a GewO 1994 (idF BGBl. I Nr. 42/2008) im Zeitpunkt der Zuschlagsentscheidung für den Nachweis der Befugnis ausreicht, ergibt sich aus den §§ 20 Abs. 1 und 129 Abs. 1 Z. 11 BVergG 2006 (beide idF BGBl. I Nr. 86/2007). Diese Bestimmungen stellen bei der Frage des Nachweises der Befugnis für die Erbringung einer vorübergehenden grenzüberschreitenden Dienstleistung im Rahmen der Dienstleistungsfreiheit durch (nunmehr) eine Mitteilung nach § 373a Abs. 5 Z. 2 lit. a GewO 1994 auf den Zeitpunkt der Zuschlagsentscheidung ab. Zusätzlich sprechen diese Bestimmungen davon, dass vor Ablauf der Angebotsfrist ein Antrag (nach den §§ 373c, 373d und 373e GewO 1994 bzw. nach § 20 Abs. 1 BVergG 2006) einzubringen ist. Ein solcher Antrag ist nach der neuen Rechtslage des § 373a GewO 1994 nicht mehr vorgesehen, sondern lediglich eine Anzeige nach Abs. 5 leg. cit., sodass vor diesem Hintergrund eine Verwirklichung des Ausscheidenstatbestandes des § 129 Abs. 1 Z. 11 BVergG 2006, der ausdrücklich einen Antrag verlangt, nicht gegeben ist. Bei dieser Auslegung kann die Frage, ob allenfalls auch unionsrechtliche Bedenken im Hinblick auf die Dienstleistungsfreiheit gegen den Nachweis einer Antragstellung vor Ablauf der Angebotsfrist bei bestehender Befugnis im Herkunftsmitgliedstaat zur Erbringung der angebotenen Leistungen bestehen, dahin gestellt bleiben.Dass die Vorlage einer Mitteilung nach Paragraph 373 a, Absatz 5, Ziffer 2, Litera a, GewO 1994 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 42 aus 2008,) im Zeitpunkt der Zuschlagsentscheidung für den Nachweis der Befugnis ausreicht, ergibt sich aus den Paragraphen 20, Absatz eins und 129 Absatz eins, Ziffer 11, BVergG 2006 (beide in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 86 aus 2007,). Diese Bestimmungen stellen bei der Frage des Nachweises der Befugnis für die Erbringung einer vorübergehenden grenzüberschreitenden Dienstleistung im Rahmen der Dienstleistungsfreiheit durch (nunmehr) eine Mitteilung nach Paragraph 373 a, Absatz 5, Ziffer 2, Litera a, GewO 1994 auf den Zeitpunkt der Zuschlagsentscheidung ab. Zusätzlich sprechen diese Bestimmungen davon, dass vor Ablauf der Angebotsfrist ein Antrag (nach den Paragraphen 373 c, 373 d und 373 e GewO 1994 bzw. nach Paragraph 20, Absatz eins, BVergG 2006) einzubringen ist. Ein solcher Antrag ist nach der neuen Rechtslage des Paragraph 373 a, GewO 1994 nicht mehr vorgesehen, sondern lediglich eine Anzeige nach Absatz 5, leg. cit., sodass vor diesem Hintergrund eine Verwirklichung des Ausscheidenstatbestandes des Paragraph 129, Absatz eins, Ziffer 11, BVergG 2006, der ausdrücklich einen Antrag verlangt, nicht gegeben ist. Bei dieser Auslegung kann die Frage, ob allenfalls auch unionsrechtliche Bedenken im Hinblick auf die Dienstleistungsfreiheit gegen den Nachweis einer Antragstellung vor Ablauf der Angebotsfrist bei bestehender Befugnis im Herkunftsmitgliedstaat zur Erbringung der angebotenen Leistungen bestehen, dahin gestellt bleiben.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2012:2010040018.X05

Im RIS seit

14.11.2012

Zuletzt aktualisiert am

16.08.2013
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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