RS Vwgh 2012/10/2 2010/04/0018

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 02.10.2012
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Index

E000 EU- Recht allgemein
E3L E05100000
E3L E06100000
E3L E06205000
E6J
001 Verwaltungsrecht allgemein
50/01 Gewerbeordnung
97 Öffentliches Auftragswesen

Norm

32005L0036 Anerkennungs-RL Berufsqualifikationen Art5;
62009CJ0372 Penarroja VORAB;
BVergG 2006 §20 Abs1 idF 2007/I/086;
EURallg;
GewO 1994 §373a idF 2008/I/042;
GewO 1994 idF 2008/I/042;
VwRallg;
  1. GewO 1994 § 373a heute
  2. GewO 1994 § 373a gültig ab 25.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 32/2018
  3. GewO 1994 § 373a gültig von 17.10.2017 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 94/2017
  4. GewO 1994 § 373a gültig von 18.01.2016 bis 16.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 155/2015
  5. GewO 1994 § 373a gültig von 14.09.2012 bis 17.01.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 85/2012
  6. GewO 1994 § 373a gültig von 19.08.2010 bis 13.09.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 66/2010
  7. GewO 1994 § 373a gültig von 27.02.2008 bis 18.08.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 42/2008
  8. GewO 1994 § 373a gültig von 01.08.2002 bis 26.02.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 111/2002
  9. GewO 1994 § 373a gültig von 19.03.1994 bis 31.07.2002

Rechtssatz

Mit § 20 Abs. 1 BVergG 2006 (idF BGBl. I Nr. 86/2007) sollen das in den Anerkennungsrichtlinien der Europäischen Gemeinschaft vorgesehene Verfahren und das Vergabeverfahren aufeinander abgestimmt werden (vgl. die Materialien in RV 1171 BlgNR XXII. GP zu § 20 Abs. 1). Die Novelle der GewO 1994 BGBl. I Nr. 42/2008 diente der Umsetzung der Richtlinie über die Anerkennung der Berufsqualifikationen 2005/36/EG. § 20 Abs. 1 BVergG 2006 verweist nicht auf eine bestimmte Fassung der GewO 1994, sodass die Bestimmung nach dem Willen des Gesetzgebers so zu lesen ist, dass auf die jeweilige, die unionsrechtlichen Anerkennungsrichtlinien umsetzende Fassung der GewO 1994 verwiesen wird. Dies gilt auch für die entsprechende Festlegung der vorliegenden Ausschreibung, die erkennbar ebenso auf das Anerkennungs- bzw. Gleichhaltungsverfahren der GewO 1994 vor der Novelle BGBl. I Nr. 42/2008 verweist. Eine solche Auslegung ist schon deshalb geboten, weil von Erbringern grenzüberschreitender Dienstleistungen vor dem Hintergrund der unionsrechtlichen Dienstleistungsfreiheit (vgl. vorliegend einschlägig Art. 5 der Richtlinie 2005/36/EG über die Anerkennung von Berufsqualifikationen; vgl. zum Begriff des "reglementierten Berufes" nach dieser Richtlinie das Urteil des Gerichtshofes der Europäischen Union (EuGH) vom 17. März 2011 in den verbundenen Rechtssachen C-372/09 und C-373/09, Josep Peñarroja Fa, Randnrn. 26 bis 32) nicht verlangt werden kann, zum Nachweis ihrer Befugnis ein im Gesetz nicht mehr vorgesehenes Anerkennungsverfahren zu führen.Mit Paragraph 20, Absatz eins, BVergG 2006 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 86 aus 2007,) sollen das in den Anerkennungsrichtlinien der Europäischen Gemeinschaft vorgesehene Verfahren und das Vergabeverfahren aufeinander abgestimmt werden vergleiche die Materialien in Regierungsvorlage 1171 BlgNR römisch 22 . Gesetzgebungsperiode zu Paragraph 20, Absatz eins,). Die Novelle der GewO 1994 Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 42 aus 2008, diente der Umsetzung der Richtlinie über die Anerkennung der Berufsqualifikationen 2005/36/EG. Paragraph 20, Absatz eins, BVergG 2006 verweist nicht auf eine bestimmte Fassung der GewO 1994, sodass die Bestimmung nach dem Willen des Gesetzgebers so zu lesen ist, dass auf die jeweilige, die unionsrechtlichen Anerkennungsrichtlinien umsetzende Fassung der GewO 1994 verwiesen wird. Dies gilt auch für die entsprechende Festlegung der vorliegenden Ausschreibung, die erkennbar ebenso auf das Anerkennungs- bzw. Gleichhaltungsverfahren der GewO 1994 vor der Novelle Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 42 aus 2008, verweist. Eine solche Auslegung ist schon deshalb geboten, weil von Erbringern grenzüberschreitender Dienstleistungen vor dem Hintergrund der unionsrechtlichen Dienstleistungsfreiheit vergleiche vorliegend einschlägig Artikel 5, der Richtlinie 2005/36/EG über die Anerkennung von Berufsqualifikationen; vergleiche zum Begriff des "reglementierten Berufes" nach dieser Richtlinie das Urteil des Gerichtshofes der Europäischen Union (EuGH) vom 17. März 2011 in den verbundenen Rechtssachen C-372/09 und C-373/09, Josep Peñarroja Fa, Randnrn. 26 bis 32) nicht verlangt werden kann, zum Nachweis ihrer Befugnis ein im Gesetz nicht mehr vorgesehenes Anerkennungsverfahren zu führen.

Gerichtsentscheidung

EuGH 62009CJ0372 Penarroja VORAB

Schlagworte

Gemeinschaftsrecht Richtlinie EURallg4 Auslegung Anwendung der Auslegungsmethoden Verhältnis der wörtlichen Auslegung zur teleologischen und historischen Auslegung Bedeutung der Gesetzesmaterialien VwRallg3/2/2

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2012:2010040018.X04

Im RIS seit

14.11.2012

Zuletzt aktualisiert am

16.08.2013
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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