RS Vwgh 2012/10/2 2010/04/0018

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Veröffentlicht am 02.10.2012
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Index

97 Öffentliches Auftragswesen

Norm

BVergG 2006 §129 Abs1 Z3;
BVergG 2006 §129 Abs1 Z7;
BVergG 2006 §84 Abs2;
BVergG 2006 §84;

Rechtssatz

Soweit die Bieterin - ungeachtet fehlender Festlegung in der Ausschreibung - nach zwingendem Recht verpflichtet ist, bei der Ausführung des Auftrages österreichische arbeits- und sozialrechtliche Vorschriften einzuhalten, ist dieser Umstand vergaberechtlich allerdings insofern zu berücksichtigen, als sich aus der Verletzung dieser Verpflichtung in der Kalkulation möglicherweise ein unplausibler Gesamtpreis ergeben kann und dadurch der Ausscheidenstatbestand des § 129 Abs. 1 Z. 3 BVergG 2006 verwirklicht wird.Soweit die Bieterin - ungeachtet fehlender Festlegung in der Ausschreibung - nach zwingendem Recht verpflichtet ist, bei der Ausführung des Auftrages österreichische arbeits- und sozialrechtliche Vorschriften einzuhalten, ist dieser Umstand vergaberechtlich allerdings insofern zu berücksichtigen, als sich aus der Verletzung dieser Verpflichtung in der Kalkulation möglicherweise ein unplausibler Gesamtpreis ergeben kann und dadurch der Ausscheidenstatbestand des Paragraph 129, Absatz eins, Ziffer 3, BVergG 2006 verwirklicht wird.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2012:2010040018.X01

Im RIS seit

14.11.2012

Zuletzt aktualisiert am

16.08.2013
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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