Index
97 Öffentliches AuftragswesenNorm
BVergG 2006 §129 Abs1 Z3;Rechtssatz
Soweit die Bieterin - ungeachtet fehlender Festlegung in der Ausschreibung - nach zwingendem Recht verpflichtet ist, bei der Ausführung des Auftrages österreichische arbeits- und sozialrechtliche Vorschriften einzuhalten, ist dieser Umstand vergaberechtlich allerdings insofern zu berücksichtigen, als sich aus der Verletzung dieser Verpflichtung in der Kalkulation möglicherweise ein unplausibler Gesamtpreis ergeben kann und dadurch der Ausscheidenstatbestand des § 129 Abs. 1 Z. 3 BVergG 2006 verwirklicht wird.Soweit die Bieterin - ungeachtet fehlender Festlegung in der Ausschreibung - nach zwingendem Recht verpflichtet ist, bei der Ausführung des Auftrages österreichische arbeits- und sozialrechtliche Vorschriften einzuhalten, ist dieser Umstand vergaberechtlich allerdings insofern zu berücksichtigen, als sich aus der Verletzung dieser Verpflichtung in der Kalkulation möglicherweise ein unplausibler Gesamtpreis ergeben kann und dadurch der Ausscheidenstatbestand des Paragraph 129, Absatz eins, Ziffer 3, BVergG 2006 verwirklicht wird.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2012:2010040018.X01Im RIS seit
14.11.2012Zuletzt aktualisiert am
16.08.2013