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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
VwGG §28 Abs1 Z4;Rechtssatz
Mit dem angefochtenen Bescheid wurde der Bf gemäß § 140 Abs. 7 iVm § 137 Abs. 3 WTBG 1999 im Instanzenzug eines näher bezeichneten, ihm zur Last gelegten Berufsvergehens schuldig erkannt. Im Beschwerdefall geht es um das Berufsvergehen des § 120 Z. 25 WTBG 1999 iVm den §§ 1, 2, 7 und 9 Abs. 3 der Wirtschaftstreuhandberufs-Ausübungsrichtlinie (WTARL 2003). Mit dem Vorbringen, im Hinblick auf die §§ 1, 2 und 3 WTARL 2003 im Recht verletzt zu sein, dass näher bezeichnete unbewiesene Anschuldigungen dem Erkenntnis zugrunde gelegt worden seien, obwohl dies zu unterbleiben hätte sowie im Hinblick auf § 9 Abs. 4 WTARL 2003 im Recht verletzt zu sein, bei Nichtzahlung von fälligen Honorarforderungen ein Zurückbehaltungsrecht geltend machen zu können, wird kein tauglicher Beschwerdepunkt geltend gemacht. Der Bf konnte nämlich im Beschwerdefall durch den angefochtenen Bescheid allein im Recht verletzt sein, nicht gemäß § 140 Abs. 7 iVm § 137 Abs. 3 WTBG 1999 des ihm zur Last gelegten Berufsvergehens nach § 120 Z. 25 WTBG 1999 iVm den §§ 1, 2, 7 und 9 Abs. 3 WTARL 2003 schuldig erkannt zu werden.Mit dem angefochtenen Bescheid wurde der Bf gemäß Paragraph 140, Absatz 7, in Verbindung mit Paragraph 137, Absatz 3, WTBG 1999 im Instanzenzug eines näher bezeichneten, ihm zur Last gelegten Berufsvergehens schuldig erkannt. Im Beschwerdefall geht es um das Berufsvergehen des Paragraph 120, Ziffer 25, WTBG 1999 in Verbindung mit den Paragraphen eins, 2, 7 und 9 Absatz 3, der Wirtschaftstreuhandberufs-Ausübungsrichtlinie (WTARL 2003). Mit dem Vorbringen, im Hinblick auf die Paragraphen eins, 2 und 3 WTARL 2003 im Recht verletzt zu sein, dass näher bezeichnete unbewiesene Anschuldigungen dem Erkenntnis zugrunde gelegt worden seien, obwohl dies zu unterbleiben hätte sowie im Hinblick auf Paragraph 9, Absatz 4, WTARL 2003 im Recht verletzt zu sein, bei Nichtzahlung von fälligen Honorarforderungen ein Zurückbehaltungsrecht geltend machen zu können, wird kein tauglicher Beschwerdepunkt geltend gemacht. Der Bf konnte nämlich im Beschwerdefall durch den angefochtenen Bescheid allein im Recht verletzt sein, nicht gemäß Paragraph 140, Absatz 7, in Verbindung mit Paragraph 137, Absatz 3, WTBG 1999 des ihm zur Last gelegten Berufsvergehens nach Paragraph 120, Ziffer 25, WTBG 1999 in Verbindung mit den Paragraphen eins, 2, 7 und 9 Absatz 3, WTARL 2003 schuldig erkannt zu werden.
Schlagworte
Mangel der Berechtigung zur Erhebung der Beschwerde mangelnde subjektive Rechtsverletzung Parteienrechte und Beschwerdelegitimation Verwaltungsverfahren Mangelnde Rechtsverletzung Beschwerdelegitimation verneint keineBESCHWERDELEGITIMATIONEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2012:2010040016.X01Im RIS seit
03.01.2013Zuletzt aktualisiert am
04.01.2013