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66/01 Allgemeines SozialversicherungsgesetzNorm
ASVG §33b Abs2 idF 2005/I/132;Rechtssatz
§ 33a BSVG sieht zwar eine Differenzvorschreibung betreffend Beiträge zur Pensionsversicherung nur dann vor, wenn ein nach den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes in der Pensionsversicherung Pflichtversicherter auch eine Erwerbstätigkeit ausübt, die die Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung nach dem ASVG oder nach dem GSVG begründet. Ein Pensionsbezug nach dem ASVG ermöglicht demnach keine Differenzvorschreibung betreffend Beiträge zur Pensionsversicherung. Bezieher einer Pension aus der Pensionsversicherung nach dem ASVG sind aber auch nicht in der Pensionsversicherung (vgl. § 8 Abs. 1 Z 1 lit. a ASVG) pflichtversichert. Der Bezug einer Pension nach dem ASVG unterliegt daher auch keiner Beitragspflicht zur Pensionsversicherung, sodass insoweit eine Differenzvorschreibung von vornherein nicht in Frage kommt. Die Beitragspflicht in der Pensionsversicherung nach BSVG ist aber durch die Höchstbeitragsgrundlage (§ 23 Abs. 9 BSVG) beschränkt; ein "Maximalbeitrag" für Beiträge zur Pensionsversicherung kann daher ermittelt werden. Bezieher einer Pension aus der Pensionsversicherung nach dem ASVG sind in der Krankenversicherung nach dem ASVG pflichtversichert (§ 8 Abs. 1 Z 1 lit. a ASVG). § 33b Abs. 2 BSVG sieht insoweit (in der hier anzuwendenden Fassung BGBl. I Nr. 132/2005) eine Differenzvorschreibung vor, wenn eine nach dem BSVG erwerbstätige pflichtversicherte Person auch eine Pension (u.a.) nach dem ASVG bezieht. Demnach ist aber in der Krankenversicherung - bei Glaubhaftmachung einer Überschreitung der Höchstbeitragsgrundlagen - eine gemeinsame Höchstbeitragsgrundlage vorgesehen, womit auch in der Krankenversicherung ein "Maximalbeitrag" ermittelt werden kann. Hiebei kommt es auf die Jahreshöchstbeitragsgrundlage an (vgl. - zu §§ 35a und 35b GSVG - das hg. Erkenntnis vom 11. Juli 2012, Zl. 2009/08/0121), sodass es nicht ausgeschlossen ist, dass in einzelnen Monaten die Summe der Beitragsgrundlagen (aus einer selbständigen Tätigkeit und einer unselbständigen Beschäftigung oder einem Pensionsbezug) die monatliche Höchstbeitragsgrundlage überschreitet.Paragraph 33 a, BSVG sieht zwar eine Differenzvorschreibung betreffend Beiträge zur Pensionsversicherung nur dann vor, wenn ein nach den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes in der Pensionsversicherung Pflichtversicherter auch eine Erwerbstätigkeit ausübt, die die Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung nach dem ASVG oder nach dem GSVG begründet. Ein Pensionsbezug nach dem ASVG ermöglicht demnach keine Differenzvorschreibung betreffend Beiträge zur Pensionsversicherung. Bezieher einer Pension aus der Pensionsversicherung nach dem ASVG sind aber auch nicht in der Pensionsversicherung vergleiche Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer eins, Litera a, ASVG) pflichtversichert. Der Bezug einer Pension nach dem ASVG unterliegt daher auch keiner Beitragspflicht zur Pensionsversicherung, sodass insoweit eine Differenzvorschreibung von vornherein nicht in Frage kommt. Die Beitragspflicht in der Pensionsversicherung nach BSVG ist aber durch die Höchstbeitragsgrundlage (Paragraph 23, Absatz 9, BSVG) beschränkt; ein "Maximalbeitrag" für Beiträge zur Pensionsversicherung kann daher ermittelt werden. Bezieher einer Pension aus der Pensionsversicherung nach dem ASVG sind in der Krankenversicherung nach dem ASVG pflichtversichert (Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer eins, Litera a, ASVG). Paragraph 33 b, Absatz 2, BSVG sieht insoweit (in der hier anzuwendenden Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 132 aus 2005,) eine Differenzvorschreibung vor, wenn eine nach dem BSVG erwerbstätige pflichtversicherte Person auch eine Pension (u.a.) nach dem ASVG bezieht. Demnach ist aber in der Krankenversicherung - bei Glaubhaftmachung einer Überschreitung der Höchstbeitragsgrundlagen - eine gemeinsame Höchstbeitragsgrundlage vorgesehen, womit auch in der Krankenversicherung ein "Maximalbeitrag" ermittelt werden kann. Hiebei kommt es auf die Jahreshöchstbeitragsgrundlage an vergleiche - zu Paragraphen 35 a und 35 b GSVG - das hg. Erkenntnis vom 11. Juli 2012, Zl. 2009/08/0121), sodass es nicht ausgeschlossen ist, dass in einzelnen Monaten die Summe der Beitragsgrundlagen (aus einer selbständigen Tätigkeit und einer unselbständigen Beschäftigung oder einem Pensionsbezug) die monatliche Höchstbeitragsgrundlage überschreitet.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2012:2009080152.X02Im RIS seit
24.10.2012Zuletzt aktualisiert am
16.01.2013