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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
BVergG 2006 §318;Rechtssatz
Ein Anspruch auf Ersatz der gemäß § 318 BVergG 2006 entrichteten Gebühren besteht auch im Falle der bloß teilweisen Klaglosstellung (dieser Fall ist in § 319 Abs. 1 BVergG 2006 nicht explizit geregelt), wenn der Nachprüfungsantrag ursächlich für die teilweise Klaglosstellung und die Entrichtung der Pauschalgebühr zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendig waren (Hinweis E vom 26. November 2011, 2008/04/0023, mit ausdrücklicher Bezugnahme auf die letztgenannte Bestimmung). Der Umstand, dass eine Partei aufgrund der vermeintlichen Klaglosstellung den Nachprüfungsantrag zurückzieht, ändert mangels ausdrücklicher gesetzlicher Regelung (vgl. demgegenüber etwa § 51 VwGG) am Anspruch gemäß § 319 Abs. 1 zweiter Satz BVergG 2006 nichts.Ein Anspruch auf Ersatz der gemäß Paragraph 318, BVergG 2006 entrichteten Gebühren besteht auch im Falle der bloß teilweisen Klaglosstellung (dieser Fall ist in Paragraph 319, Absatz eins, BVergG 2006 nicht explizit geregelt), wenn der Nachprüfungsantrag ursächlich für die teilweise Klaglosstellung und die Entrichtung der Pauschalgebühr zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendig waren (Hinweis E vom 26. November 2011, 2008/04/0023, mit ausdrücklicher Bezugnahme auf die letztgenannte Bestimmung). Der Umstand, dass eine Partei aufgrund der vermeintlichen Klaglosstellung den Nachprüfungsantrag zurückzieht, ändert mangels ausdrücklicher gesetzlicher Regelung vergleiche demgegenüber etwa Paragraph 51, VwGG) am Anspruch gemäß Paragraph 319, Absatz eins, zweiter Satz BVergG 2006 nichts.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2012:2008040132.X02Im RIS seit
14.11.2012Zuletzt aktualisiert am
22.11.2012