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E000 EU- Recht allgemeinNorm
31989L0665 Rechtsmittel-RL Art1 Abs3;Rechtssatz
Durch den Inhalt des Nachprüfungsantrages (§ 322 Abs. 1 BVergG 2006) werden der Prozessgegenstand und die Prüfungsbefugnis bestimmt und abgegrenzt, wobei es mangels konkreter Vorgaben in der Rechtsmittelrichtlinie 89/665/EWG (vgl. Art. 1 Abs. 3) Sache des Mitgliedstaates ist, unter Berücksichtigung des Effizienz- und Äquivalenzgebotes die Voraussetzungen festzulegen.Durch den Inhalt des Nachprüfungsantrages (Paragraph 322, Absatz eins, BVergG 2006) werden der Prozessgegenstand und die Prüfungsbefugnis bestimmt und abgegrenzt, wobei es mangels konkreter Vorgaben in der Rechtsmittelrichtlinie 89/665/EWG vergleiche Artikel eins, Absatz 3,) Sache des Mitgliedstaates ist, unter Berücksichtigung des Effizienz- und Äquivalenzgebotes die Voraussetzungen festzulegen.
Schlagworte
Gemeinschaftsrecht Richtlinie EURallg4European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2012:2008040132.X01Im RIS seit
14.11.2012Zuletzt aktualisiert am
22.11.2012