RS Vwgh 2012/10/2 2008/04/0132

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 02.10.2012
beobachten
merken

Index

E000 EU- Recht allgemein
E3L E06302000
E3L E06303000
97 Öffentliches Auftragswesen

Norm

31989L0665 Rechtsmittel-RL Art1 Abs3;
BVergG 2006 §322 Abs1;
EURallg;

Rechtssatz

Durch den Inhalt des Nachprüfungsantrages (§ 322 Abs. 1 BVergG 2006) werden der Prozessgegenstand und die Prüfungsbefugnis bestimmt und abgegrenzt, wobei es mangels konkreter Vorgaben in der Rechtsmittelrichtlinie 89/665/EWG (vgl. Art. 1 Abs. 3) Sache des Mitgliedstaates ist, unter Berücksichtigung des Effizienz- und Äquivalenzgebotes die Voraussetzungen festzulegen.Durch den Inhalt des Nachprüfungsantrages (Paragraph 322, Absatz eins, BVergG 2006) werden der Prozessgegenstand und die Prüfungsbefugnis bestimmt und abgegrenzt, wobei es mangels konkreter Vorgaben in der Rechtsmittelrichtlinie 89/665/EWG vergleiche Artikel eins, Absatz 3,) Sache des Mitgliedstaates ist, unter Berücksichtigung des Effizienz- und Äquivalenzgebotes die Voraussetzungen festzulegen.

Schlagworte

Gemeinschaftsrecht Richtlinie EURallg4

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2012:2008040132.X01

Im RIS seit

14.11.2012

Zuletzt aktualisiert am

22.11.2012
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten