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E000 EU- Recht allgemeinNorm
12003TN10/01 Beitrittsvertrag Ungarn - 1/Freizügigkeit;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 2012/09/0105 E 6. September 2012 RS 4Stammrechtssatz
Nach dem von der Judikatur des EuGH entwickelten, der einheitlichen Anwendung des Unionsrechts in den Mitgliedstaaten dienenden Prinzip des Anwendungsvorrangs des Unionsrechts hat jedes innerstaatliche Organ, das über eine Rechtssache abzusprechen oder die Rechtmäßigkeit behördlichen Vorgehens zu beurteilen hat, den Anwendungsvorrang des Unionsrechts im Rahmen seiner Zuständigkeit zu beachten und gegebenenfalls die Anwendung der innerstaatlichen Vorschrift zu unterlassen (vgl. Urteil EuGH 9.3.1978, Rs. 106/77, Simmenthal II, Slg. 1978; E VfGH 8. März 2012, B 1003/11). Der VwGH hat sich daher auch damit zu befassen, ob der Bf durch den angefochtenen Bescheid betreffend Bestrafung wegen Übertretungen des AuslBG hinsichtlich slowakischer Staatsangehöriger in seinem Recht gemäß Art. 49 Abs. 1 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union verletzt worden ist. Auf die vorliegende Rechtsfrage bezogen hat der VfGH in seinem E vom 8. März 2012, B 1003/11, die Auffassung vertreten, es ist mit Blick auf Art. 49 Abs. 1 Grundrechte-Charta nicht geboten, von der Verhängung einer Strafe im Fall eines Verstoßes gegen eine konkrete Verhaltenspflicht, der zur Zeit seiner Begehung strafbar war, dessen Strafbarkeit nach Begehung der Tat, aber noch vor der Verhängung der Strafe weggefallen ist, abzusehen, dies teilt der VwGH. In diesem Zusammenhang ist nach Auffassung des VwGH auch zu bedenken, dass es hier um die Sanktionierung von Übertretungen zeitbezogener arbeitsmarktpolitischer Vorschriften geht, hinsichtlich deren Strafbarkeit nur eine Änderung bezüglich der bewilligungslosen Beschäftigung von Staatsangehörigen der am 1. Mai 2004 beigetretenen Mitgliedstaaten der Europäischen Union außer Malta und Zypern eingetreten, im Übrigen die Strafbarkeit der bewilligungslosen Beschäftigung von dem AuslBG unterliegenden Ausländern gleichermaßen aufrecht geblieben ist.Nach dem von der Judikatur des EuGH entwickelten, der einheitlichen Anwendung des Unionsrechts in den Mitgliedstaaten dienenden Prinzip des Anwendungsvorrangs des Unionsrechts hat jedes innerstaatliche Organ, das über eine Rechtssache abzusprechen oder die Rechtmäßigkeit behördlichen Vorgehens zu beurteilen hat, den Anwendungsvorrang des Unionsrechts im Rahmen seiner Zuständigkeit zu beachten und gegebenenfalls die Anwendung der innerstaatlichen Vorschrift zu unterlassen vergleiche Urteil EuGH 9.3.1978, Rs. 106/77, Simmenthal römisch zwei, Slg. 1978; E VfGH 8. März 2012, B 1003/11). Der VwGH hat sich daher auch damit zu befassen, ob der Bf durch den angefochtenen Bescheid betreffend Bestrafung wegen Übertretungen des AuslBG hinsichtlich slowakischer Staatsangehöriger in seinem Recht gemäß Artikel 49, Absatz eins, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union verletzt worden ist. Auf die vorliegende Rechtsfrage bezogen hat der VfGH in seinem E vom 8. März 2012, B 1003/11, die Auffassung vertreten, es ist mit Blick auf Artikel 49, Absatz eins, Grundrechte-Charta nicht geboten, von der Verhängung einer Strafe im Fall eines Verstoßes gegen eine konkrete Verhaltenspflicht, der zur Zeit seiner Begehung strafbar war, dessen Strafbarkeit nach Begehung der Tat, aber noch vor der Verhängung der Strafe weggefallen ist, abzusehen, dies teilt der VwGH. In diesem Zusammenhang ist nach Auffassung des VwGH auch zu bedenken, dass es hier um die Sanktionierung von Übertretungen zeitbezogener arbeitsmarktpolitischer Vorschriften geht, hinsichtlich deren Strafbarkeit nur eine Änderung bezüglich der bewilligungslosen Beschäftigung von Staatsangehörigen der am 1. Mai 2004 beigetretenen Mitgliedstaaten der Europäischen Union außer Malta und Zypern eingetreten, im Übrigen die Strafbarkeit der bewilligungslosen Beschäftigung von dem AuslBG unterliegenden Ausländern gleichermaßen aufrecht geblieben ist.
Gerichtsentscheidung
EuGH 61977CJ0106 Simmenthal 2 VORABSchlagworte
Anzuwendendes Recht Maßgebende Rechtslage VwRallg2 Gemeinschaftsrecht Anwendungsvorrang, partielle Nichtanwendung von innerstaatlichem Recht EURallg1European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2012:2012090134.X06Im RIS seit
31.10.2012Zuletzt aktualisiert am
17.12.2014