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20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)Norm
ABGB §1151;Rechtssatz
Auf das "Wollen" kommt es bei der Beurteilung einer Tätigkeit im Hinblick auf Selb- oder Unselbständigkeit nach dem AuslBG aber nicht an, sondern auf den tatsächlich gelebten wahren wirtschaftlichen Gehalt der Tätigkeit der Ausländer.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2012:2012090134.X01Im RIS seit
31.10.2012Zuletzt aktualisiert am
17.12.2014